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Interview

„Die Unsicherheit in der Branche ist groß“

Interview: Michael Hahn, 07.03.18
…sagt Marike Endell, Rechtsexpertin bei der Fachagentur Windenergie an Land, über das neue Prognoseverfahren für die Schallausbreitung bei Windenergieanlagen. Wie aktuelle Entscheidungen zeigen, halten noch nicht alle Gerichte das neue Verfahren für anwendbar. Auch für Bestandsanlagen könnte es Konsequenzen haben.

neue energie: Warum hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) ihre „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ im letzten Jahr aktualisiert?

Marike Endell: Die LAI-Hinweise wurden schon im Jahr 2016 überarbeitet und haben das durch den DIN/VDI-Normausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik erarbeitete sogenannte Interimsverfahren übernommen. Dieses wurde dann im September 2017 von der LAI als neues Verfahren zur Berechnung der Schallausbreitung empfohlen.
Zum besseren Verständnis: bislang wurden die Schallprognosen für Windenergieanlagen mittels eines sogenannten alternativen Verfahrens erstellt. Nun wurde aber angezweifelt, dass dieses Verfahren auch für die neuen, größeren Anlagen noch zu optimalen Ergebnissen führt.
Über die Jahre gab es verschiedene Studien dazu. Insbesondere eine von 2014 hat gezeigt, dass die Prognosewerte nach dem alternativen Verfahren mit den tatsächlichen Messergebnissen systematisch nicht übereinstimmen. Das Verfahren ist eigentlich für niedrigere Anlagen ausgelegt.

neue energie: Welche konkreten Auswirkungen haben die neuen Hinweise?

Endell: Mittlerweile haben die meisten Bundesländer per Erlass oder Rundschreiben angeordnet, dass das Interimsverfahren jetzt im Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.
Die Erlasse oder Rundschreiben sind jedoch unterschiedlich umfangreich, was die darin formulierten Regeln angeht. Beispielsweise werden in manchen Erlassen Bestandsanlagen angesprochen, in anderen nicht. Dies kann zu einer unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Bundesländern führen.
Aus der Genehmigungspraxis wurde mir zugetragen, dass das neue Verfahren teurer ist, weil es sehr viel komplexer ist. Auch ist es deshalb für die Genehmigungsbehörden wohl nicht einfach, damit umzugehen.

neue energie: Wirkt das neue Verfahren in jenen Bundesländern, in denen schärfere Abstandsregeln gelten oder gelten sollen, zusätzlich verschärfend?

Endell: Das lässt sich schwer verallgemeinern. Das Interimsverfahren führt vor allem bei älteren Anlagen zu geänderten Prognosen. Bei modernen Anlagen mit Nabenhöhen von 130 Metern dürften sich die Ergebnisse in einer Entfernung von 500 bis 600 Metern kaum von den nach dem alternativen Verfahren erstellten Prognosen unterscheiden.
Der rechnerische maximale Unterschied zwischen beiden Verfahren beträgt entgegen teilweise anderslautender Angaben maximal 4,8 dB(A) und ist damit nicht sehr groß. Zudem gab es bei dem alten Verfahren oft hohe Sicherheitszuschläge.
Problematisch könnte es dort werden, wo viele kleinere Anlagen stehen. Hier ist denkbar, dass nicht nur die Schallimmissionen der Anlage selbst, sondern auch die ebenfalls zu berücksichtigende Vorbelastung durch die anderen Anlagen zu niedrig prognostiziert worden sind.

neue energie: Könnten also auch Bestandsanlagen noch nach dem neuen Verfahren geprüft werden müssen?

Endell: Ja, das ist tatsächlich möglich. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht die Möglichkeit vor, Nachmessungen anzuordnen. Das steht im Ermessen der Behörde. Stellt sich heraus, dass die Immissionsrichtwerte überschritten werden, könnte nachträglich angeordnet werden, dass etwa der Betrieb gedrosselt werden muss. Weil aber, wie gesagt, die rechnerisch möglichen Differenzen zwischen beiden Verfahren begrenzt sind, wird das nicht flächendeckend so sein.

neue energie: Sie haben analysiert, dass es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen gibt, welches Verfahren anzuwenden ist …

Endell: Ja, es gibt eine differierende Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Arnsberg und die Oberverwaltungsgerichte Koblenz und Saarlouis greifen in aktuellen Urteilen nicht auf das Interimsverfahren zurück, sondern verweisen auf das alternative Verfahren. Allerdings sind diese Urteile zwar nach dem Beschluss in der LAI, aber noch vor den Erlassen in den jeweiligen Ländern ergangen.

neue energie: Wonach entscheiden die Richter, welches Verfahren angewendet wird?

Endell: Die TA-Lärm* sieht das alternative Verfahren vor. Da der TA Lärm eine bindende Wirkung zukommt, sind die Gerichte bislang davon ausgegangen, dass das alternative Verfahren noch Anwendung findet.
Die Bindungswirkung der TA-Lärm entfällt nur bei einem gesicherten Erkenntnisfortschritt. Und die Mehrzahl der Gerichte geht bislang davon aus, dass dieser durch das Interimsverfahren noch nicht gegeben ist.
Nachdem die LAI im September 2017 das Interimsverfahren in ihren Hinweisen zur Berechnung der Schallausbreitung empfohlen hat, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf als erstes Gericht entschieden, dass das alternative Verfahren nicht mehr Stand der Technik ist. Deswegen könne jetzt das neue Verfahren gelten.
Andere Gerichte sagen, dass die Hinweise der LAI dafür nicht ausreichend seien. Sie gehen immer noch von einer Anwendbarkeit des alternativen Verfahrens aus.

*(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Anm. d. Redaktion)

neue energie: Was ist die Konsequenz?

Endell: Ob die Erlasse in den Bundesländern jetzt dazu führen, dass die Rechtsprechung das Interimsverfahren als das maßgebliche Instrument anerkennt, bleibt abzuwarten. Im Gegensatz zu den Genehmigungsbehörden sind die Gerichte nicht an die Erlasse gebunden. Das sorgt für große Unsicherheit in der Branche.


Marike Endell
betreut bei der Fachagentur Windenergie an Land die juristischen Fragestellungen rund um den Ausbau der Windenergie. Ihre Arbeitsschwerpunkte sind das Planungs- und Umweltrecht sowie das Recht der erneuerbaren Energien. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Berlin, Cork und Moskau war sie zunächst als Anwältin in einer auf das Energierecht spezialisierten Kanzlei tätig.

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