Wieviel Entschädigung steht dem Betreiber einer Windkraftanlage zu, die aufgrund von Leitungsengpässen keinen Strom ins Netz einspeisen durfte? Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht genau geregelt. Deshalb hat die Bundesnetzagentur bereits 2011 einen „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement“ veröffentlicht. In Folge der letzten EEG-Reform wurde jetzt die „Version 2.0“ erarbeitet. Wichtigste Neuerung: Es geht nicht mehr nur um Windenergie. Auch Biogas, Biomasse und Solarenergie sind zunehmend von netzbedingten Abschaltungen betroffen und daher nun Bestandteil des Leitfadens.
„Derzeit halten sich die Fälle noch in Grenzen, aber mit der Anlagenzahl nimmt die Brisanz zu“, sagt Holger Loew, der das Thema beim Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) betreut. Laut dem Monitoringbericht 2013 der Bundesnetzagentur entfielen 2012 insgesamt 93,2 Prozent der abgeregelten Leistung auf Windkraftwerke, im Vorjahr waren es noch 97,4 Prozent gewesen. Den größten Sprung verzeichnete die Solarenergie mit 4,2 nach zuvor nur 0,6 Prozent. Insgesamt seien 33 Millionen Euro an Entschädigungszahlungen geflossen.
Zwei Alternativen für die Berechnung
Bereits im vergangenen Sommer konnten betroffene Akteure einen Monat lang eine Vorabversion des Leitfadens kommentieren, der BEE äußerte sich gemeinsam mit anderen Erneuerbaren-Verbänden und dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Auch Netzbetreiber, das Bundesumweltministerium und private Solardachbesitzer nahmen Teil.
Herausgekommen ist vor allem die Ausweitung auf weitere Technologien. Auch für sie gibt es demnach in Zukunft zwei Optionen zur Berechnung ihrer Entschädigung: Entweder es wird pauschal ein Wert vor der Abschaltung als Maßstab verwendet. Der Betreiber wird für die daran gemessene Drosselung der Einspeisung entschädigt. Das wirft jedoch viele Fragen auf, zum Beispiel könnte die Sonnenstrahlung unmittelbar vorab durch ein Wolkenfeld stark nachgelassen haben.
Alternativ gibt es daher das präzisere Spitzabrechnungsverfahren. Dabei wird per Messtechnik der Ausfall ermittelt. Photovoltaikanlagen benötigen dafür aber eine Leistungsmessung, die registriert wird. Zudem muss die Sonnenstrahlung am Anlagenstandort aufgezeichnet werden. Entschädigungen stellt der Leitfaden für sie nur tagsüber von sechs bis 19 Uhr in Aussicht, im Winter sogar nur von neun bis 16.45 Uhr. Generell gilt zudem seit dem EEG 2012, dass nur noch 95 Prozent der entgangenen Vergütung ersetzt werden, solange nicht mehr als ein Prozent der Jahreseinnahmen betroffen ist.
Version 3.0 folgt
Für Loew ist der Fokus auf Ausgleichszahlungen ohnehin zu eng. „Die Entschädigung zu regeln ist wichtig, damit Investitionen in Anlagen für erneuerbare Energien planbar bleiben“, sagt er.„Besser wäre es aber, die Abregelung ganz zu vermeiden. Dazu müsste der Strom in der Region schon vor dem Engpass verbraucht werden. Das Einspeisemanagement sollte darauf abzielen, dass momentan überschüssiger Strom für Power to Heat, Speicherung oder Elektromobilität genutzt wird, bevor der Netzengpass da ist.“ Durch die Verschmelzung der verschiedenen Energiemärkte könnten fossile Brennstoffe im Wärme- und Mobilitätssektor ersetzt werden.
Auch der Untertitel des Leitfadens ist trügerisch, „Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Auswirkungen auf die Netzentgelte“ heißt es dort. Zum ersten Punkt gibt es allerdings vorerst nichts Neues – nach wie vor gelten die Regeln aus dem alten Papier. Die „Version 3.0“ ist bereits in Planung. Darin soll es dann auch um Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung und mögliche Ansprüche von Direktvermarktern gehen.