Interview der Woche

„Durchbruch für die Windbranche!“

… konstatiert der Jurist Martin Maslaton vor dem Hintergrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg. Die Einspruchsmöglichkeit der Deutschen Flugsicherung GmbH wird damit im Rahmen von Genehmigungsverfahren von Windparks geschwächt.
Interview: Jörg-Rainer Zimmermann
28.02.2014 | Aktualisierung: 28.02.2014 | 3 Min.

neue energie: Herr Maslaton, worum geht es in dem Rechtsstreit?

Martin Maslaton: Juristisch geht es darum, dass etwa im Rahmen eines Bebauungsplans, dann sind primär die Gemeinden die Ansprechpartner, oder im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, dann sind es unmittelbar die Projektierer, Einwendungen geltend machen können. In diesem Rahmen werden die vorgebrachten Belange geprüft, die auch aus dem Bereich des Luftverkehrs stammen können. Dazu kam nun, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH, kurz DFS, der Auffassung ist, dass so genannte Funkfeuer, also Funknavigationsanlagen , die vor allem früher zu Navigationszwecken gebraucht wurden, angeblich durch Windparks gestört werden können. Das scheint zunächst nur ein wissenschaftlicher Streit zu sein, hatte sich aber in den vergangenen drei Jahren zu einem schier unüberwindbaren Genehmigungshindernis entwickelt.

neue energie: Woran liegt das?

Martin Maslaton: Wenn man eine Genehmigung für eine Windkraftanlage beantragt und die DFS die Zustimmung verweigerte, dann bedeutete dies, dass nach Auffassung der DFS die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht ausgereicht werden durfte. Begründet wurde dies mit dem Luftverkehrsgesetz, wonach eben das Navigieren nicht gefährdet werden dürfte. Auf diese Weise wurde aktuell in Deutschland die Installation von rund 2500 Megawatt Windkraftleistung blockiert. Die Projektierer mussten dann entsprechende Gutachten besorgen, die die Ansicht der DFS widerlegen – oft vergeblich.

neue energie: Was hat sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg jetzt geändert?

Martin Maslaton: Ich muss dazu kurz auf den Paragrafen 18a des Luftverkehrsgesetzes eingehen. Dort steht, dass Navigationsanlagen nicht gestört werden dürfen, was durch das Bundesamt für Flugsicherung auf Basis einer gutachterlichen Stellungnahme der DFS entschieden wird. Wir hatten nun zunächst angezweifelt, dass für den positiven Bescheid nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eine Zustimmung der DFS nötig sei und klargestellt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde selbst entscheiden darf, ob sie der Ansicht der DFS folgt, beziehungsweise dass der Paragraf 18a für die Genehmigungsbehörde nicht bindend ist.

Genauso hat jetzt in einem vielstündigen Eilverfahren das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden: Die Genehmigungsbehörde ist nicht an die Einschätzung der DFS gebunden. Das ist ein wichtiger Durchbruch für die Windbranche. Zumal man bedenken muss, dass die DFS meist nur kurze Gutachten auf rechnerischer Basis vorgelegt und keine Vermessungsflüge durchgeführt hatte. Wir mussten also die Frage stellen, ob überhaupt eine Störung der Funkfeuer durch Windkraftanlagen vorliegt und haben einen Vermessungsflug bei Bestandsanlagen gefordert.

neue energie: Und wurde dem entsprochen?

Martin Maslaton: Leider nein. Allerdings konnte ich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade verweisen. Ich hatte dort, da ich selbst Pilot bin, auf Stilllegung einer Funkfeueranlage geklagt, die angeblich durch Windparks gestört wird und eine hohe Fehlerquote aufweisen würde. In der Begründung gegen die Stilllegung brachte eben die DFS vor, dass die Abweichungen nicht so schlimm seien und man ja Piloten auf eine mögliche Störung vorab hinweisen könne. Das hat das Verwaltungsgericht Oldenburg sehr interessiert aufgenommen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Genehmigungsbehörde ist nicht an die Einschätzung der DFS nach Paragraf 18a Luftverkehrsgesetz gebunden. Selbst wenn eine Störung nachweisbar wäre, reicht dies nicht aus, um die Genehmigung zu versagen. Vielmehr muss aus der Störung eine Gefahr für den Luftverkehr resultieren – nach Ausführungen der DFS selbst ist dies indes regelmäßig nicht der Fall.

 

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