neue energie: Worum genau ging es im Streit mit der hessischen Landesregierung?
Gerd Rosenkranz: Es ging darum, in Darmstadt eine Umweltzone zu schaffen. Wenn bestimmte EU-Grenzwerte für Luftschadstoffe, etwa Feinstaub oder Stickoxide, überschritten werden, müssen die zuständigen Stellen reagieren. In diesem Fall war das die hessische Landesregierung, die sich aber geweigert hat, zu handeln. Daraufhin haben wir Klage erhoben und vom Verwaltungsgericht in Wiesbaden auch Recht bekommen. Das Land wurde dazu verdonnert, Maßnahmen zur Senkung der Schadstoffe zu ergreifen.
neue energie: Und wie ist der Fall dann beim Bundesgericht in Leipzig gelandet?
Gerd Rosenkranz: Die Landesregierung hat sich darauf berufen, dass wir nach dem deutschen Umweltrecht gar nicht klageberechtigt seien. Sie hat dann zur Klärung dieser Frage eine so genannte Sprungrevision eingereicht, weshalb das Verfahren direkt beim Bundesverwaltungsgericht landete. Außer bei Großprojekten, für die ein Planfeststellungsverfahren oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, muss danach der Kläger persönlich von einer Belastung betroffen sein. Das Gericht in Wiesbaden hat sich jedoch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestützt, der schon 2011 ein generelles Klagerecht der Umweltverbände gegen die Verletzung von EU-Umweltrecht festgestellt hat. Daraufhin ist das Land Hessen vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen. Dort ist nun in letzter Instanz in unserem Sinne entschieden worden.
neue energie: Gilt der Rechtsspruch sofort?
Gerd Rosenkranz: Ja, alle anerkannten Umweltverbände können jetzt mit Verweis auf dieses Urteil klagen, ohne einen persönlich Betroffenen vertreten zu müssen. Aber auch der Gesetzgeber wird entsprechend tätig werden müssen.
neue energie: Was bedeutet das Urteil für die Arbeit der Umweltverbände?
Gerd Rosenkranz: Das Urteil hat Bedeutung weit über den konkreten Anlass hinaus. Die Notwendigkeit eines direkt Betroffenen war aus zwei Gründen problematisch. Erstens ist ein solcher Prozess, der oft Jahre dauert, eine zusätzliche Belastung für die betroffenen Anwohner. Es kam auch vor, dass Kläger im Bewusstsein der Gesundheitsgefährdung weggezogen sind. Dann musste die Klage von neuem beginnen. Zweitens hat die Gegenseite beispielsweise argumentiert, der Kläger wohne 200 Meter von der Messstelle entfernt und müsse erst noch nachweisen, dass auch dort die Grenzwerte überschritten werden. Es gab häufig Versuche, die Verfahren über Zweifel an der Betroffenheit des Klägers ins Leere laufen zu lassen.
neue energie: Wird die DUH nun vermehrt vor Gericht ziehen?
Gerd Rosenkranz: Dass die Klagemöglichkeiten verbessert worden sind, ist natürlich eine latente Drohung an die Verantwortlichen für die Einhaltung Umweltnormen. Wir wünschen uns, dass auf allen politischen Ebenen, bei Kommunen, Ländern und dem Bund, der Einhaltung des Umweltrechts ein höherer Stellenwert eingeräumt wird, weil sie mit Klagen der Verbände rechnen müssen. Wir erwarten aber keine Klagewelle. Uns ist viel lieber, wenn etwa die Grenzwerte von Luftschadstoffen in Zukunft besser eingehalten werden, ohne dass wir klagen müssen.
neue energie: Die DUH hat erklärt, dass auch das Klimaschutzrecht betroffen ist. Können Sie ein Beispiel nennen?
Gerd Rosenkranz: Ja. In Frankreich hatten die Behörden gegenüber Daimler ein Verkaufsverbot für bestimmte neue Fahrzeuge ausgesprochen, weil diese immer noch ein immens klimaschädliches und längst verbotenes Kältemittel enthielten. Seit vielen Monaten beschäftigt sich die DUH auch in Deutschland mit diesem Problem. Das Kraftfahrtbundesamt als die in Deutschland dafür zuständige Behörde tut nichts gegen diesen – wie wir finden – eindeutigen Rechtsverstoß. Eine Klage wäre bisher aussichtslos gewesen, weil niemand ein Klagerecht gehabt hätte. Dies ist nun anders. Umweltverbände können jetzt gegen jede Behördenentscheidung klagen, die das Umweltrecht der EU verletzt.
neue energie: Welche weiteren Bereiche sind betroffen?
Gerd Rosenkranz: Bisher konnten die Verbände nur klagen, wenn es um eine Genehmigung ging, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden musste. Nun sind alle umweltrechtlichen Fragen betroffen. Dies betrifft nahezu das gesamte Wasserrecht, also etwa Einleitungen von Giften in Gewässer oder auch den Boden. Denkbar sind Überschreitungen der Lärmbelastung in Ballungszentren oder im Umfeld von Flughäfen. Aber auch das gesamte Feld der Luftreinhaltung. Auf saubere Luft konnten die Verbände bisher auch nicht klagen. Auch dies ist nun Vergangenheit. Wenn es eindeutige europäische Rechtsvorgaben gibt, können die Umweltverbände klagen.

