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Gastkommentar

Prioritätsprinzip bei Windenergie: Typwechsel kann Vorrang kosten

Das OVG Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass wesentliche Projektänderungen in einem laufenden Genehmigungsverfahren die Priorität eines früheren Antrags entfallen lassen können. Für die Planung von Windenergieanlagen liefert die Entscheidung wichtige Leitlinien zum Prioritätsprinzip.
Kommentar*: Kerstin Bär
15.01.2026 | 2 Min. | 2
Erschienen in: Ausgabe 02/2026
Kerstin Bär, Rechtsanwältin und Salary Partnerin bei Taylor Wessing.
Kerstin Bär, Rechtsanwältin und Salary Partnerin bei Taylor Wessing.
Foto: Taylor Wessing

Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 22. Juli 2025 eine für die Praxis der Planung von Windenergieanlagen (WEA) bedeutsame Klarstellung zum Umgang mit konkurrierenden Genehmigungsanträgen getroffen (Az. 7 A 9/25).

Worum geht es?

Kerstin Bär

ist Rechtsanwältin und Salary Partnerin bei Taylor Wessing. Ihre Beratung umfasst das internationale Handels-, Kauf- und Vertriebsrecht sowie Produkthaftung und -sicherheit mit Fokus auf den Bereichen Energie und Infrastruktur.

Die spätere Klägerin beantragte im Jahr 2022 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA des Typs V-162. Bereits zuvor hatte eine konkurrierende Projektplanerin im Jahr 2017 einen Antrag auf Genehmigung für sieben WEA des Typs Senvion gestellt. Dieser erste Antrag wurde im Jahr 2018 wegen fehlender ausreichender Erschließung abgelehnt. Im anschließenden Widerspruchsverfahren erteilte die Behörde der konkurrierenden Projektplanerin im Jahr 2025 jedoch noch die begehrte Genehmigung, nunmehr auf Grundlage einer geänderten Erschließung und mit einem geänderten Anlagentyp.

Die Behörde vertrat die Auffassung, der Antrag der Klägerin sei gegenüber demjenigen der konkurrierenden Projektplanerin nachrangig. Die im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen führten nach Ansicht der Behörde nicht dazu, dass dem vollständig eingereichten Antrag der Klägerin aus dem Jahr 2022 Priorität zukomme. Vielmehr sei weiterhin auf den – zeitlich früheren – Antrag der konkurrierenden Projektplanerin aus dem Jahr 2017 abzustellen. Mit der Klage macht die Klägerin geltend, ihr Antrag sei zwar später eingereicht worden, dabei aber unverändert geblieben und genieße wegen der wesentlichen Änderungen des Vorhabens der konkurrierenden Projektplanerin Priorität.

Das Prioritätsprinzip

Maßgeblich ist das Prioritätsprinzip. Demnach hat eine spätere Planung Rücksicht zu nehmen auf eine hinreichend verfestigte andere Planung, die den zeitlichen „Vorsprung“ hat. Für konkurrierende Anlagenplanungen bedeutet dies, dass das vorrangige Vorhaben bei der Entscheidung über das andere Vorhaben so zu berücksichtigen ist, als wäre es schon realisiert.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin vorrangig zu behandeln gewesen wäre. Der zuvor im Jahr 2017 gestellte Antrag der Beigeladenen sei demgegenüber nicht prioritätsbegründend. Durch den im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Wechsel des Anlagentyps habe sich das Vorhaben der Beigeladenen wesentlich geändert. Diese Änderung sei nicht als unselbständige Modifikation des ursprünglichen Antrags zu qualifizieren, sondern habe zu einem neuen Vorhaben geführt. Folglich sei der geänderte Antrag prioritätsrechtlich wie ein Neuantrag zu behandeln. Maßgeblich für die Prioritätsbestimmung sei daher nicht das Jahr 2017, sondern der Zeitpunkt der wesentlichen Änderung. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antrag der Klägerin bereits prioritätsbegründend vorgelegen.

Bewertung

Für die Praxis bedeutet dies: Der Vorrang hängt maßgeblich von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab. Wesentliche Projektänderungen – etwa ein Typwechsel – können die Priorität entfallen lassen.

*An dieser Stelle lesen Sie einen Gastbeitrag, der nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wiedergibt. Für den Inhalt sind die jeweiligen Autoren verantwortlich.

Kommentare (2)

Guten Tag Herr Berlin,
vielen Dank für Ihren Kommentar und die Frage nach einer weiteren Einschätzung. Kerstin Bär hat dazu folgende Rückmeldung gegeben:
„Die Entscheidung zu den konkurrierenden Windenergieanlagen des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2025 betrifft eine Antragsänderung im laufenden Genehmigungs- bzw. Widerspruchsverfahren und unterscheidet sich daher von Anträgen i.S.v. § 16b BImSchG. Der Antrag nach §16b BImSchG betrifft eine Änderung erst nach Erteilung der Genehmigung (aber vor Errichtung der WEA). D.h. ein Antrag nach §16b BImSchG dürfte als eigenständiger bzw. neuer Antrag zu werten sein – und ggü. zuvor gestellten Anträgen keine Priorität begründen. Dies war aber bei der Entscheidung des OVG Berlin Brandenburg nicht von Relevanz. Generell gilt, dass die Frage nach der Bindungswirkung der bereits erteilten Genehmigungen einzelfallabhängig zu bewerten wäre. Die Frage lässt sich daher abstrakt leider nicht beantworten.“

16.02.2026 - 13:05 | Redaktion neue energie

Moin, sehr hilfreich wäre eine Einschätzung, ob Änderungen innerhalb der Vorgaben des §16b Abs.7 BImSchG anders zu bewerten sind, auch hinsichtlich der Bindungswirkung der bereits erteilten Genehmigung.

12.02.2026 - 15:04 | Jürgen Berlin

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