Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 22. Juli 2025 eine für die Praxis der Planung von Windenergieanlagen (WEA) bedeutsame Klarstellung zum Umgang mit konkurrierenden Genehmigungsanträgen getroffen (Az. 7 A 9/25).
Worum geht es?
ist Rechtsanwältin und Salary Partnerin bei Taylor Wessing. Ihre Beratung umfasst das internationale Handels-, Kauf- und Vertriebsrecht sowie Produkthaftung und -sicherheit mit Fokus auf den Bereichen Energie und Infrastruktur.
Die Behörde vertrat die Auffassung, der Antrag der Klägerin sei gegenüber demjenigen der konkurrierenden Projektplanerin nachrangig. Die im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen führten nach Ansicht der Behörde nicht dazu, dass dem vollständig eingereichten Antrag der Klägerin aus dem Jahr 2022 Priorität zukomme. Vielmehr sei weiterhin auf den – zeitlich früheren – Antrag der konkurrierenden Projektplanerin aus dem Jahr 2017 abzustellen. Mit der Klage macht die Klägerin geltend, ihr Antrag sei zwar später eingereicht worden, dabei aber unverändert geblieben und genieße wegen der wesentlichen Änderungen des Vorhabens der konkurrierenden Projektplanerin Priorität.
Das Prioritätsprinzip
Maßgeblich ist das Prioritätsprinzip. Demnach hat eine spätere Planung Rücksicht zu nehmen auf eine hinreichend verfestigte andere Planung, die den zeitlichen „Vorsprung“ hat. Für konkurrierende Anlagenplanungen bedeutet dies, dass das vorrangige Vorhaben bei der Entscheidung über das andere Vorhaben so zu berücksichtigen ist, als wäre es schon realisiert.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin vorrangig zu behandeln gewesen wäre. Der zuvor im Jahr 2017 gestellte Antrag der Beigeladenen sei demgegenüber nicht prioritätsbegründend. Durch den im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Wechsel des Anlagentyps habe sich das Vorhaben der Beigeladenen wesentlich geändert. Diese Änderung sei nicht als unselbständige Modifikation des ursprünglichen Antrags zu qualifizieren, sondern habe zu einem neuen Vorhaben geführt. Folglich sei der geänderte Antrag prioritätsrechtlich wie ein Neuantrag zu behandeln. Maßgeblich für die Prioritätsbestimmung sei daher nicht das Jahr 2017, sondern der Zeitpunkt der wesentlichen Änderung. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antrag der Klägerin bereits prioritätsbegründend vorgelegen.
Bewertung
Für die Praxis bedeutet dies: Der Vorrang hängt maßgeblich von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab. Wesentliche Projektänderungen – etwa ein Typwechsel – können die Priorität entfallen lassen.
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