Für die Wind- und Solarbranche bringt die Novelle erhebliche Veränderungen mit sich: Viele Betreiber haben zum Jahreswechsel ihren bisherigen stromsteuerrechtlichen Status verloren bzw. sind per Gesetz in einen anderen gewechselt, müssen ggf. Erlaubnisse zurückgeben, neue beantragen, sich ihre Stromverbräuche noch einmal genau ansehen und oftmals ihre internen Prozesse umstellen. Zudem fallen einige Meldepflichten weg, es können aber auch neue dazukommen. Das alles unter Zeitdruck – und mit Hauptzollämtern, die die neuen Regeln selbst erst durchdringen müssen.
Neue Einordnung für Wind- und Solarbetrieb
ist Rechtsanwältin und Partnerin bei von Bredow Valentin Herz Partnerschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Mitglied im juristischen Beirat des Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE). Ihr anwaltlicher Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der energierechtlichen und stromsteuerrechtlichen Begleitung von Erneuerbare-Energien-Projekten, Speicher- und Wasserstoffprojekten sowie dezentralen Energiekonzepten.
Wer noch einen „großen Versorgerschein“ hat, muss diesen unverzüglich an sein Hauptzollamt zurückschicken, andernfalls kann sogar ein Bußgeld drohen. Auch die Stromlieferverträge müssen bei ehemals „großen Versorgern“ ggf. auf eine versteuerte Belieferung umgestellt werden. Bei Überschusseinspeisern muss weiter genau hingeschaut werden: Hier dürfte es oftmals beim Status als „kleiner Versorger“ bleiben, es gibt nach der neuen Rechtslage aber auch Fälle, in denen ebenfalls ein Statuswechsel zum Eigenerzeuger erfolgt ist. Dies kann insbesondere Kleinanlagen bis 2 MW betreffen, aber auch Betreiber größerer Anlagen, bei denen es in gepoolten Parks zu sog. „Querlieferungen“ an andere Betreiber kommt.
Unser erstes Zwischenfazit: Auch wenn mit dem neuen Status des Eigenerzeugers deutlich weniger Meldepflichten einhergehen – insbesondere müssen steuerfreie Strommengen nicht mehr jährlich gemeldet werden –, wirbelt der aktuell laufende Umstellungsprozess im ersten Schritt nun doch relativ viel bürokratischen Staub auf.
Mehr Steuerfreiheit, neue Abgrenzungsfragen
Ähnlich ist es mit einer weiteren, konzeptionell durchaus erfreulichen Neuregelung – der neuen allgemeinen Erlaubnis für „Strom zur Stromerzeugung“ in § 10 Absatz 3 StromStV. Sie stellt den klassischen Anlageneigenverbrauch von Wind- und Solaranlagen automatisch von der Stromsteuer frei – ganz ohne Antrag oder weitere formelle Schritte. Dies gilt sowohl für den in den eigenen Anlagen verbrauchten Betriebsstrom – als auch für Strom, der in gepoolten Anschlusskonstellationen zum Betrieb anderer Anlagen an einen anderen Betreiber geliefert wird. Diese sogenannten Querlieferungen waren bislang zu versteuern. Handelt es sich hierbei um „Strom zur Stromerzeugung“, fällt nach neuer Rechtslage für Querlieferungen die Steuer automatisch weg.
Und es wird noch besser: Erstmals hat der Gesetzgeber in der Verordnungsbegründung eine konkrete Komponentenliste veröffentlicht, die klarstellt, welche typischen Verbräuche einer Wind- oder Solaranlage als „Strom zur Stromerzeugung“ gelten. Dabei hat eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs für diese Steuerbefreiung stattgefunden: vom Azimutantrieb über die Befahranlage bis zur Blattheizung ist künftig nahezu der gesamte typische Anlageneigenverbrauch erfasst. Das schafft Rechtssicherheit, wo jahrelang Unsicherheit herrschte. Allerdings bleiben Grenzfälle – etwa der Betriebsstrom von Einspeisetrafos oder Mobilfunkantennen im Windpark – weiterhin klärungsbedürftig. Hier wäre eine Bagatell- oder Pauschalregelung für solche Reststrommengen weiterhin dringend wünschenswert.
Neue Pflichten und praktische Unsicherheiten
So viel zum Licht der Neuregelung, kommen wir nun zur bürokratischen Schattenseite: Sowohl der eigene stromsteuerliche Status als auch die konkret bestehenden Antrags-, Melde- und Aufzeichnungspflichten hängen nach der neuen Rechtslage vielfach davon ab, inwieweit es sich im konkreten Einzelfall um „Strom zur Stromerzeugung“ handelt oder nicht. Betreiber müssen daher prüfen, ob sie in der Kombination aus allgemeiner Erlaubnis und ausgeweitetem Anwendungsbereich nach der Komponentenliste überhaupt noch Eigenverbrauchsmengen haben, die nicht als Strom zur Stromerzeugung gelten und damit auch nicht „formlos“ steuerfrei gestellt sind (z.B. im Zusammenhang mit Einspeisetrafos, Übergabestationen oder Mobilfunkantennen). Haben sie solche Reststrommengen gar nicht, benötigen sie auch keine sog. Eigenverbrauchserlaubnis mehr, wie sie bislang regelmäßig beantragt wurde, um den Anlageneigenverbrauch vollständig steuerfrei zu stellen. Dies ist dem Hauptzollamt ggf. mitzuteilen. In anderen Fällen kann diese Erlaubnis für die Reststrommengen aber durchaus weiterhin sinnvoll sein.
Besonders komplex kann es bei sogenannten Querlieferungen in gepoolten Windparks werden. Die gute Nachricht kam bereits: Auch diese können künftig steuerfrei sein, wenn der belieferte Betreiber den Strom ausschließlich zur Stromerzeugung nutzt. Die schlechte Nachricht folgt nun: Ob das der Fall ist, muss im Zweifel der liefernde Betreiber nachweisen weil es für seinen stromsteuerlichen Status und auch seine steuerpflichtigen Strommengen entscheidend ist. Und das, obwohl er über die konkrete Verwendung durch den belieferten Nachbarbetreiber im Zweifel gar keine Kenntnisse und auch keinen Einfluss hat. Die eigenen steuerlichen Pflichten hängen damit von Umständen ab, die man selbst gar nicht kontrolliert.
Das ist ein systematisches Novum im Stromsteuerrecht und wird in der Praxis zu erheblichem Abstimmungsbedarf innerhalb von Betreibergemeinschaften und ggf. auch mit unterschiedlichen Hauptzollämtern führen. Vertragliche Regelungen zur Haftungsverteilung und zum Nachweis des Verwendungszwecks dürften sich in vielen Fällen empfehlen. Auch hier gilt wieder: Gut gemeinte Regelung – der praktische Weg ist aber erst einmal steinig.
Zwischen Entlastung und Mehraufwand
Ein ähnlich ambivalentes Bild ergibt sich bei den Meldepflichten – wobei hier das Positive eindeutig überwiegt: Die von vielen Betreibern als bürokratische Gängelei empfundene jährliche Meldepflicht für stromsteuerbefreite Eigenverbrauchsmengen wurde für sehr viele Fälle gestrichen. Je nach steuerlichem Status fällt die Pflicht ganz weg (Eigenerzeuger) oder ist nur noch auf konkrete Anforderung des Hauptzollamts zu erfüllen (kleine Versorger). Für Betreiber, die steuerpflichtige Strommengen melden müssen – etwa weil sie im Rahmen eines OnSite-PPASteht für Power Purchase Agreement: längerfristiger Stromliefervertrag zwischen einem Erzeuger und einem Verbraucher, z.B. einer Fabrik.Steht für Power Purchase Agreement: längerfristiger Stromliefervertrag zwischen einem Erzeuger und einem Verbraucher, z.B. einer Fabrik. steuerpflichtigen Strom an einen parkexternen Verbraucher vor Ort liefern – ist jedoch sogar eine neue Meldepflicht hinzugekommen: Ergibt die eigene Schätzung am Anfang des Jahres, dass die Jahressteuerschuld über 2.400,00 Euro liegen wird oder fordert das Hauptzollamt einem zu einer solchen Meldung auf, muss man mit einem neuen Formular bis zum 15. Januar die Schätzmenge melden. Auf der Grundlage werden dann die monatlichen Vorauszahlungen festgesetzt.
Insgesamt ist den Neuregelungen aber deutlich anzusehen, dass es dem Gesetzgeber an vielen Stellen ernstlich um Bürokratieerleichterungen ging: So sind weniger Unterlagen standardmäßig einzureichen, die Formulare wurden teilweise verschlankt und an vielen Stellen wird auf das Marktstammdatenregister als zentrale Erkenntnisquelle für die Zollverwaltung verwiesen. Heißt aber auch: Die korrekte und vollständige Registrierung der eigenen Anlagen wird umso wichtiger – da sie künftig an vielen Stellen auch Voraussetzung für bestimmte Erleichterungsregeln im Stromsteuerrecht ist.
Klarer Anlagenbegriff und kohärenter Rechtsrahmen
Auch zahlreiche weitere Neuerungen sind hoch erfreulich: Die Einführung eines klaren, stromsteuerrechtsübergreifenden Anlagenbegriff, der im Wesentlichen auf den Betreiber und den Standort abstellt, wird in vielen Fällen zu sachgerechteren Beurteilungen führen als die früher vorgesehene standortübergreifende Anlagenverklammerung über den Direktvermarkter. Ebenfalls nur kurz kann hier hervorgehoben werden, dass das novellierte Stromsteuerrecht zahlreiche Neuregelungen für Stromspeicher und Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur enthält, die hier für einen deutlich kohärenteren Rechtsrahmen sorgen – und teilweise sogar echte finanzielle Erleichterungen für bestimmte Projekttypen bringen. Von Multi-Use-Speichern und bidirektionalem Laden bis hin zu Ladestationen am Wind- oder Solarpark: In einigen Bereichen kann man mit den Neuregelungen Stromsteuer einsparen, wo sie früher angefallen wäre.
Fazit: zunächst fällt Mehraufwand an
Unterm Strich ist die Stromsteuerreform 2026 ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Der Gesetzgeber hat erkennbar um praxistaugliche Lösungen gerungen – und sie an vielen Stellen auch durchaus gefunden. Doch der Weg vom Gesetzestext in die Praxis ist steiniger, als wir es uns wünschen würden. Kurzfristig bedeutet die Reform für viele Wind- und Solaranlagenbetreiber erst einmal Mehraufwand: Statuswechsel vollziehen, Erlaubnisse beantragen oder zurückgeben, Stromlieferverträge anpassen, Betreibergemeinschaften neu abstimmen u.a.m. Ob die versprochene Bürokratieentlastung tatsächlich bei den Betreibern ankommt, wird nicht zuletzt davon abhängen, wie pragmatisch die Hauptzollämter die neuen Regeln umsetzen. Die Branche sollte den Dialog mit der Zollverwaltung aktiv suchen – und der Gesetzgeber sollte dort nachbessern, wo die Reform ihr eigenes Ziel noch verfehlt. Insbesondere Pauschal- und Bagatellregelungen für Reststrommengen sowie eine Erweiterung der Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Eigenerzeuger wären wichtige nächste Schritte.
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