Netzanschlusspaket

Der „Redispatch-Vorbehalt“ und die Vereinbarkeit mit europäischem Energierecht

Das EU-Recht erlaubt Einschränkungen beim Netzanschluss nur bei tatsächlich bestehenden und konkret feststellbaren Engpässen. Der geplante „Redispatch-Vorbehalt“ geht laut einer Studie jedoch über diese engen Voraussetzungen hinaus.
Gastbeitrag*: Dr. Wieland Lehnert
09.09.2026 | 3 Min.
Dr. Wieland Lehnert: leitet das Forschungsgebiet Recht der Netzinfrastrukturen bei der Stiftung Umweltenergierecht.
Dr. Wieland Lehnert: leitet das Forschungsgebiet Recht der Netzinfrastrukturen bei der Stiftung Umweltenergierecht.
Foto: Stiftung Umweltenergierecht

Dr. Wieland Lehnert

leitet seit November 2025 das Forschungsgebiet Recht der Netzinfrastrukturen bei der Stiftung Umweltenergierecht. Zuvor war er seit 2007 als Rechtsanwalt bei BBH (Partner Counsel) im Energierecht tätig und beriet Anlagen- und Netzbetreiber, Stromvermarkter, Bundesministerien, Behörden und Verbände zu diversen Rechtsfragen der Energiewende.

Nach dem aktuellen Regierungsentwurf zum Netzpaket soll der Anspruch auf Netzanschluss für Erneuerbare-Energien-Anlagenbetreiber in kapazitätslimitierten Gebieten nur noch bestehen, wenn die Betreiber einen Netzanschlussvertrag abschließen, in dem sie weitgehend auf die Redispatch-Entschädigung verzichten. Kapazitätslimitierte Gebiete werden von den Netzbetreibern dort ausgewiesen, wo das Redispatchvolumen in einem Jahr mehr als fünf Prozent der gesamten eingespeisten Strommenge betrug. Diese vielfach als „Redispatch-Vorbehalt“ bekannte Regelung wird in Politik und Energiewirtschaft intensiv diskutiert. In der aktuell vorgeschlagenen Ausgestaltung bestehen auch Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht. Dies ist eines der Ergebnisse der von der Stiftung Umweltenergierecht erarbeiteten Studie „EU-rechtliche Vorgaben zur Begrenzung von Netzanschlussansprüchen bei Netzengpässen“, in der die einschlägigen EU-Vorgaben und Ausgestaltungsspielräume bei der Begrenzung von Netzanschlüssen untersucht wurden.

Betreiber müssen bei Redispatchmaßnahmen stets finanziell entschädigt werden

Für die rechtliche Einordnung ist zunächst Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung relevant. Danach müssen. Einzige Ausnahme hiervon ist der Fall, dass Anlagenbetreiber einen Netzanschlussvertrag ohne Einspeisegarantie freiwillig akzeptieren. Die Auslegung des europäischen Rechts ergibt dabei, dass Freiwilligkeit eine echte Wahlmöglichkeit voraussetzt und sich der Anlagenbetreiber ohne Druck oder Zwang frei entscheiden können muss.

Daneben garantiert Art. 6 Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie das Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang und -anschluss. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie können Netzbetreiber den Netzzugang nur verweigern, wenn sie nicht über die nötige Kapazität verfügen. Dabei setzt mangelnde Kapazität tatsächlich bestehende und konkret feststellbare Engpässe im Einzelfall voraus. Zudem sind nur Engpässe im Netz des Anschlussnetzbetreibers relevant. Mangelnde Kapazität besteht außerdem erst ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle, die in Deutschland, wo erneuerbare Energien bereits einen großen Anteil im Stromsystem ausmachen, bei (deutlich) über fünf Prozent liegt.

Im Zusammenspiel dieser beiden Normen bedeutet dies zunächst, dass der Verzicht auf die Redispatch-Entschädigung nicht freiwillig ist, wenn der Netzbetreiber den Netzanschluss grundsätzlich nicht verweigern darf und der Anlagenbetreiber gleichwohl ohne echte Wahlmöglichkeit auf die Redispatch-Entschädigung verzichten muss. Ein Netzanschlussvertrag ohne Einspeisegarantie und damit unter Verzicht auf Redispatch-Entschädigung kann hingegen freiwillig sein, wenn der Anspruch auf Netzanschluss von vornherein nicht oder nicht im begehrten Umfang besteht. Der Netzanschlussanspruch kann nach europäischem Recht aber nur wegen mangelnder Kapazität im Netz verweigert werden. Und mangelnde Kapazität besteht, wie dargestellt, nur unter engen Voraussetzungen.

Geplanter „Redispatch-Vorbehalt“ greift öfter als zulässig

Im Ergebnis verbieten die europäischen Vorgaben also nicht grundsätzlich Maßnahmen zur Verweigerung des Netzanschlusses und lassen auch den Verzicht auf Redispatch-Entschädigung zu. Der aktuell vorgeschlagene „Redispatch-Vorbehalt“ greift jedoch in deutlich mehr Fällen, als dies aus Gründen mangelnder Kapazität nach der Strombinnenmarkt-Richtlinie zulässig sein dürfte. Zum Ersten greift die Regelung in pauschal festgelegten Gebieten, deren Abgrenzung teilweise auf Daten beruht, die bis zu drei Jahre alt sind. In Widerspruch zum europäischen Recht erfolgt die Festlegung also nicht konkret und einzelfallbezogen. Zudem fehlt die notwendige Begründung. Zum Zweiten ist die Auslösegrenze von fünf Prozent Redisptach-Volumen zu niedrig angesetzt. Schließlich werden nicht nur tatsächlich bestehende und konkret feststellbare Engpässe im Einzelfall berücksichtigt, sondern insbesondere auch Netzengpässe im vorgelagerten Netz und Übertragungsnetz. Um die Regelung sicher europarechtskonform zu gestalten, müssten die Normen angepasst werden. Andernfalls bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten und Klagerisiken.

* An dieser Stelle lesen Sie einen Gastbeitrag, der nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wiedergibt. Für den Inhalt sind die jeweiligen Autoren verantwortlich.

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