leitet seit November 2025 das Forschungsgebiet Recht der Netzinfrastrukturen bei der Stiftung Umweltenergierecht. Zuvor war er seit 2007 als Rechtsanwalt bei BBH (Partner Counsel) im Energierecht tätig und beriet Anlagen- und Netzbetreiber, Stromvermarkter, Bundesministerien, Behörden und Verbände zu diversen Rechtsfragen der Energiewende.
Betreiber müssen bei Redispatchmaßnahmen stets finanziell entschädigt werden
Für die rechtliche Einordnung ist zunächst Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung relevant. Danach müssen. Einzige Ausnahme hiervon ist der Fall, dass Anlagenbetreiber einen Netzanschlussvertrag ohne Einspeisegarantie freiwillig akzeptieren. Die Auslegung des europäischen Rechts ergibt dabei, dass Freiwilligkeit eine echte Wahlmöglichkeit voraussetzt und sich der Anlagenbetreiber ohne Druck oder Zwang frei entscheiden können muss.
Daneben garantiert Art. 6 Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie das Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang und -anschluss. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie können Netzbetreiber den Netzzugang nur verweigern, wenn sie nicht über die nötige Kapazität verfügen. Dabei setzt mangelnde Kapazität tatsächlich bestehende und konkret feststellbare Engpässe im Einzelfall voraus. Zudem sind nur Engpässe im Netz des Anschlussnetzbetreibers relevant. Mangelnde Kapazität besteht außerdem erst ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle, die in Deutschland, wo erneuerbare Energien bereits einen großen Anteil im Stromsystem ausmachen, bei (deutlich) über fünf Prozent liegt.
Im Zusammenspiel dieser beiden Normen bedeutet dies zunächst, dass der Verzicht auf die Redispatch-Entschädigung nicht freiwillig ist, wenn der Netzbetreiber den Netzanschluss grundsätzlich nicht verweigern darf und der Anlagenbetreiber gleichwohl ohne echte Wahlmöglichkeit auf die Redispatch-Entschädigung verzichten muss. Ein Netzanschlussvertrag ohne Einspeisegarantie und damit unter Verzicht auf Redispatch-Entschädigung kann hingegen freiwillig sein, wenn der Anspruch auf Netzanschluss von vornherein nicht oder nicht im begehrten Umfang besteht. Der Netzanschlussanspruch kann nach europäischem Recht aber nur wegen mangelnder Kapazität im Netz verweigert werden. Und mangelnde Kapazität besteht, wie dargestellt, nur unter engen Voraussetzungen.
Geplanter „Redispatch-Vorbehalt“ greift öfter als zulässig
Im Ergebnis verbieten die europäischen Vorgaben also nicht grundsätzlich Maßnahmen zur Verweigerung des Netzanschlusses und lassen auch den Verzicht auf Redispatch-Entschädigung zu. Der aktuell vorgeschlagene „Redispatch-Vorbehalt“ greift jedoch in deutlich mehr Fällen, als dies aus Gründen mangelnder Kapazität nach der Strombinnenmarkt-Richtlinie zulässig sein dürfte. Zum Ersten greift die Regelung in pauschal festgelegten Gebieten, deren Abgrenzung teilweise auf Daten beruht, die bis zu drei Jahre alt sind. In Widerspruch zum europäischen Recht erfolgt die Festlegung also nicht konkret und einzelfallbezogen. Zudem fehlt die notwendige Begründung. Zum Zweiten ist die Auslösegrenze von fünf Prozent Redisptach-Volumen zu niedrig angesetzt. Schließlich werden nicht nur tatsächlich bestehende und konkret feststellbare Engpässe im Einzelfall berücksichtigt, sondern insbesondere auch Netzengpässe im vorgelagerten Netz und Übertragungsnetz. Um die Regelung sicher europarechtskonform zu gestalten, müssten die Normen angepasst werden. Andernfalls bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten und Klagerisiken.
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