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Netzanschlusskapazität

Vorschlag der Netzbetreiber: Wie funktioniert das Reifegradverfahren?

Die Nachfrage nach Netzanschlüssen wächst schneller als die Kapazitäten. Übertragungsnetzbetreiber schlagen deshalb ein neues Verfahren vor, das Projekte nach ihrem Reifegrad priorisiert. Doch die neue Logik birgt rechtliche und politische Risiken.
Gastbeitrag*: Miriam Vollmer
16.03.2026 | 3 Min.
Erschienen in: Ausgabe 03/2026
Miriam Vollmer, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Partner bei Re | Rechtsanwälte.
Miriam Vollmer, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Partner bei Re | Rechtsanwälte.
Foto: Heidi Scherm, Berlin

Miriam Vollmer

ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Partner der energierechtlich spezialisierten Kanzlei Re | Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin.

Die Elektrifizierung bringt immer weitere Letztverbraucher ans Netz: Die Nachfrage nach Netzanschlusskapazität steigt schneller, als zugebaut werden kann. Damit rückt der Anspruch auf einen Netzanschluss in den Fokus, für den das Energierecht in Paragraf 17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zwar Grundsätze formuliert. Es gibt aber bisher nur für die Niederspannung Detailregelungen. Von der Mittelspannung aufwärts hat das Bundeswirtschaftsministerium von der Ermächtigung, das Kleingedruckte per Verordnung zu regeln, bisher keinen Gebrauch gemacht. Damit gilt: Paragraf 17 EnWG verlangt diskriminierungsfreie und transparente Netzanschlüsse, sagt aber nicht, wie man vorgeht, wenn mehr Projekte ans Netz wollen, als technisch möglich ist.

Bislang verteilen die meisten Netzbetreiber nach dem Windhundprinzip: Wer zuerst mit seinem Anschlussbegehren kommt, bekommt auch zuerst einen Netzanschlussvertrag. Wer zu spät kommt, geht leer aus und muss warten, bis das Netz ausgebaut wird. Aktuell betrifft dies vor allem große Batteriespeicher und Datencenter. Dabei besonders ärgerlich: Viele Projekte werden zwar angemeldet, aber nie oder viel später umgesetzt als andere Projekte im selben Netzabschnitt. Damit blockieren sie Vorhaben mit höherer Realisierungswahrscheinlichkeit.

Reifegradverfahren soll Windhundprinzip ablösen

Vor diesem Hintergrund haben die vier Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz, Amprion, Tennet und Transnet BW am 5. Februar 2026 ein gemeinsam entwickeltes sogenanntes Reifegradverfahren vorgeschlagen. Der Grundgedanke: Die Netzanschlusskapazität soll künftig nicht mehr nach dem Eingangsdatum des Netzanschlussbegehrens verteilt werden, sondern nach Umsetzungswahrscheinlichkeit und -reihenfolge.

Der Vorschlag sieht mehrere Phasen der Verteilung vor. Zunächst soll es eine Informations- und Antragsphase geben. Danach werden die Anträge gebündelt und in sogenannten Clustern betrachtet. Der zentrale Schritt ist die Priorisierung nach Reifegrad. Bewertet werden vier Bereiche:

  • Flächensicherung und Genehmigungsstand
  • technisches Anlagen- und Anschlusskonzept
  • Leistungsfähigkeit des Antragstellers sowie
  • Netz- und Systemnutzen

 

Erst auf dieser Basis sollen Netzberechnungen und Clusterstudien erfolgen. Am Ende steht eine Angebotsphase mit verbindlichen Netzanschlussreservierungen.

Dieses Verfahren ist an sich zu begrüßen, weil der Netzbetreiber meistens gut beurteilen kann, welche Vorhaben weiter sind als andere. Es ist aber nicht frei von Risiken: Der Reifegrad ist nicht objektiv, sondern Ergebnis einer Bewertung. Besonders die Kriterien Leistungsfähigkeit und Systemnutzen sind auslegungsfähig. Es besteht die Gefahr, dass kapitalstarke Akteure strukturell bevorzugt werden und dass Netzbetreiber über das Systemnutzen-Kriterium indirekt politische Prioritäten setzen. Außerdem steigt mit wertenden Entscheidungen das Klagerisiko. Es ist gut möglich, dass Kläger gegen die Verteilung der Netzanschlusskapazitäten die endgültige Verteilung für Monate oder Jahre blockieren. Ein abschreckendes Beispiel für eine solche Blockade sieht man derzeit in Berlin, wo letztes Jahr ein neues Verteilungsverfahren eingeführt wurde und nun ein einzelner Kläger die Netzanschlüsse für mehr als 30 andere Vorhaben aufhält.

Bundesnetzagentur soll Verfahren der Übertragungsnetzbetreiber bestätigen

Die Basis für den Verfahrensvorschlag muss nun der Gesetzgeber legen. Mit ihrem Netzpaket, das als Referentenentwurf vom 13. Januar 2026 derzeit vor allem in Hinblick auf den Ausbau der erneuerbaren Energien diskutiert wird, will das Bundeswirtschaftsministerium das Energiewirtschaftsgesetz entsprechend aufrüsten. Ein neuer Paragraf 17a EnWG legitimiert eine Regelung durch die Übertragungsnetzbetreiber, deren Verfahren durch die Bundesnetzagentur bestätigt werden soll. Ein Paragraf 17b EnWG soll künftig die qualitative Priorisierung vorbei am Windhundprinzip erlauben und enthält sechs Kriterien, die die Übertragungsnetzbetreiber heranziehen und die Verteilnetzbetreiber entsprechend anwenden können. Von der sogenannten Reife ist hier allerdings nicht die Rede, wenn man diese nicht im weiteren Sinne als Belang der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Stromversorgung verstehen will. Dafür bietet die Regelung eine Vielzahl anderer, teils verhältnismäßig unscharfer Aspekte, die – man kann es nicht anders sagen – geradezu nach ausladendem Ärger vor Gericht riechen.

Wie geht es nun weiter? Um das Netzpaket ist stracks auch innerhalb der Koalition eine lebhafte Debatte entbrannt, die sich vor allem an der Abkehr von tragenden Pfeilern des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) festmachen. Es ist zu befürchten, dass die Diskussion um das EEG der Zukunft wegen der unglücklichen Verbindung in einem Regelwerk auch die überfällige Neuregelung des Netzzugangs behindert. Ob und wann die Neuregelung kommt, ist damit noch unklar.

*An dieser Stelle lesen Sie einen Gastbeitrag, der nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wiedergibt. Für den Inhalt sind die jeweiligen Autoren verantwortlich.

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