Photovoltaik

Moor-PV: Zwischen Wasserrecht und finanziellen Herausforderungen

Die Politik setzt auf die Wiedervernässung von Mooren und den Ausbau erneuerbarer Energien. Am Beispiel der Moor-PV zeigt sich jedoch, dass Förder-, Steuer- und Agrarrecht noch immer nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind. Das bremst Investitionen und Projekte vor Ort.
Gastbeitrag*: Alexandra Thiel
15.06.2026 | 6 Min.
Alexandra Thiel: Rechtsanwältin und Gründerin der Kanzlei agrilex.
Alexandra Thiel: Rechtsanwältin und Gründerin der Kanzlei agrilex.
Foto: agrilex

Alexandra Thiel

ist seit 2015 Rechtsanwältin auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien und dem Agrarrecht. Begonnen mit der Gestaltung und Verhandlung von Nutzungsverträgen im WEA-Bereich, begleitete sie anschließend nationale und europäische Gesetzgebungsverfahren als Syndikus des Deutschen Raiffeisenverbandes. Dort entwickelte sie während ihrer vierjährigen Tätigkeit ein breites Verständnis für die deutsche und europäische Agrarwirtschaft. 2021 gründete sie ihre eigene Kanzlei agrilex, mit dem ausschließlichen Fokus auf Erneuerbare Energien und Agrarrecht. Sie berät Projektierer, Landwirte und Flächeneigentümer zu den komplexen Fragestellungen von EE-Projekten.

Die Idee der Moor-Photovoltaik ist sinnvoll, beinahe ein Werkzeug zur Lösung vieler menschgemachter Probleme, könnte man meinen. Die Verankerung im EEG 2023 als besondere Solaranlage sollte helfen, derartige Projekte aus der Forschungsnische zu holen. Die Einordnung in die besonderen Solaranlagen hilft auch die deutlichen Mehrkosten abzumildern, denn diese ergeben sich nicht nur aus der speziellen Anlagenerrichtung, sondern auch aus Kosten der Wiedervernässung, Rückbauanforderungen und einer verglichen mit Freiflächenanlagen erhöhten Flächeninanspruchnahme.

Nun scheint das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) die Bevorzugung im Gebotsverfahren gänzlich wieder streichen zu wollen, was bei derartig kostspieligen Vorhaben einem „Todesurteil“ gleichkommen würde. Bei dieser Debatte wird jedoch übersehen, dass Moor-PV bereits beim aktuell gültigen Rechtsrahmen vor großen Herausforderungen steht. Wenn politisch also ernsthaft die Wiedervernässung von Moorflächen mit gleichzeitiger Stromerzeugung und landwirtschaftlicher Paludikultur – sprich Moornutzung – gewünscht ist, wären einige Stellschrauben zu drehen. Der Reihe nach:

Gebietskulisse – ein Lückenschluss mit Risiko

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) setzt voraus, dass das Vorhaben auf Moorböden realisiert werden soll, die entwässert, landwirtschaftlich genutzt und mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden. Da Freiflächenanlagen und auch sogenannte Agri-PV-Anlagen als EEG-Anlagen grundsätzlich nicht auf entwässerten Moorböden errichtet werden dürfen, schließt die Moor-PV an dieser Stelle eine Lücke. Der Flächeneigentümer geht dabei jedoch ein finanzielles Risiko ein, da die Fläche auch nach Rückbau der PV-Anlage nicht wieder in eine „normale“ landwirtschaftliche Fläche zurückversetzt werden darf. Die Forschung und auch der Gesetzgeber arbeiten jedoch an neuen landwirtschaftlichen Konzepten, die es abzuwarten gilt.

Planungs- und Genehmigungsverfahren – die wasserrechtliche Zulassung

Neben den üblichen bauplanungsrechtlichen Genehmigungen sind die Belange des Wasserrechts, die sogenannte präventive Gefahrenprüfung zum Schutz des Wasserhaushalts, von zentraler Bedeutung. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Projektierer bei der zuständigen Wasserbehörde die wasserrechtliche Zulassung einholen müssen. Diese Genehmigung unterliegt den strengen Vorgaben des Wasserrechts und hängt von hydrologischen Gutachten über den Grundwasserstand, die Folgen für Nachbarflächen, Beeinträchtigung von Schutzgebieten und Steuerbarkeiten und so weiter ab. Diese Fragestellungen sind nicht trivial, benötigen Fachexpertise und sind nicht zuletzt ein Bürokratie- und Zeitfaktor, der sich auch auf die Rentabilität des Projekts auswirkt. Auch hat sich gezeigt, dass die Naturschutzbehörden diesen Vorhaben eher vorsichtig und kritisch gegenüberstehen, was einen Genehmigungsprozess deutlich erschweren kann.

EEG-Förderung als besondere Solaranlage

Sofern das Vorhaben als EEG-Anlage geplant wird, ist die Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) unter dem Aktenzeichen 4.08.01.01/1#4 von besonderer Bedeutung für die angestrebte Vergütung. Insbesondere die Anforderungen an die Fläche, die Nachweiserbringung gegenüber dem Netzbetreiber sowie die Reihenfolge zwischen Errichtung, Wiedervernässung und Inbetriebnahme werden durch sie geregelt.

Die Festlegung konkretisiert den Wortlaut des EEG in Bezug auf die Flächenkulisse „Moorboden“, indem vorgegeben wird, dass Vorhaben ausschließlich auf Flächen, die zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe die Voraussetzungen des § 11 der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondV) erfüllen, errichtet werden dürfen. Dies betrifft konkret behördlich ausgewiesene Feuchtgebiete und Moore. Weiter müssen die Flächen zum Gebotstermin landwirtschaftlich genutzt werden und mit der Errichtung der Solaranlagen dauerhaft wiedervernässt werden. Eine Wiedervernässung darf also noch nicht begonnen haben. Von besonderer Relevanz ist, dass die Festlegung auch auf die Wiedervernässung von Nachbarflächen abstellt, da die Wiedervernässung zusammenhängender Moorböden als Ganzes nicht verhindert werden soll. Dies bedeutet für Flächenakquise einen tatsächlichen Mehraufwand, wenn die Nachbarflächen nicht dem das Vorhaben initiierenden Flächeneigentümer gehören.

Festlegung der BNetzA zu Reihenfolge der Errichtung

Auch die einzuhaltende Reihenfolge der jeweiligen Errichtungsabschnitte muss eingehalten und dokumentiert werden. So hat zunächst die Errichtung der PV-Anlage zu erfolgen und unverzüglich darauf ist die Wiedervernässung einzuleiten. Erst nach dem Beginn der Wiedervernässung darf die PV-Anlage in Betrieb genommen werden. Im Vergleich zu Agri-PV-Anlagen hat die BNetzA für den einzuhaltenden Stand der Technik nicht auf Regelwerke Dritter, wie eine DIN-Spec, abgestellt, sondern definiert diesen selbst. Demnach sind die Solaranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass eine Vegetationsentwicklung möglich ist, Landschaftspflegemaßnahmen nicht behindert werden und der Eintrag von mineralischem Material, Schwermetallen und anderen das Moor schädigenden Substanzen in den Moorboden vermieden wird. In diesem Zusammenhang ist die Forderung, dass die Solaranlagen bodenschonend und rückstandslos zurückgebaut werden müssen, eine finanzielle und tatsächliche Herausforderung. All das muss dem Netzbetreiber bei Inbetriebnahme durch Bestätigung eines Gutachters belegt werden. Darüber hinaus ist dem Netzbetreiber auch die wasserrechtliche Zulassung als Nachweis für die anzustrebenden Mindestwasserstände vorzulegen.

Fünf Jahre nach Inbetriebnahme muss das Erreichen der Mindestwasserstände dem Netzbetreiber nachgewiesen werden. Sollte der Mindestwasserstand zu diesem Zeitpunkt nicht erreicht sein, so muss der Betreiber durch behördliche Bestätigung oder mittels Sachverständigen belegen, dass die Wiedervernässung aus technischen Gründen nicht abgeschlossen werden konnte. Die Wiedervernässung ist dann nach weiteren fünf Jahren nachzuweisen oder es muss erneut bestätigt werden, dass die Wiedervernässung technisch noch andauert.

Keine automatische GAP-Förderung für landwirtschaftliche Nutzung

Die Festlegung der BNetzA stellt deutlich heraus, dass eine nasse landwirtschaftliche Nutzung zulässig sein soll. Diese ist auch durch die Fachgesetze und das Förderregime der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) grundsätzlich ohne PV-Anlage anerkannt. Sofern für die am Vorhaben Beteiligten aber auch die GAP-Förderung relevant ist, muss die Moor-PV-Anlage bereits jetzt auch die Vorgaben der DIN-SPEC 91434 erfüllen. Denn § 12 Absatz 5 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV) stellt explizit auf diese in Bezug bei der Flächenberechnung des Anteils der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche ab. Dies betrifft insbesondere die planerische Frage nach der lichten Höhe der PV-Module. Die DIN-SPEC 91434 ist nicht auf wiedervernässte Flächen zugeschnitten, weswegen aus rechtlicher Sicht eine derartige Fördereinschränkung fragwürdig erscheint, obwohl Moorflächen als landwirtschaftliche Flächen durch die GAP gefördert sind.

Steuerrechtliche Auswirkungen für den Flächeneigentümer

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Moor-PV-Flächen, sofern sie nicht nach der DIN-SPEC 91434 errichtet wurden, aus dem steuerlich begünstigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rausfallen und damit dem Grundvermögen des Flächeneigentümers zugeordnet werden. Dies in Kombination mit dem Wertverlust der Fläche durch die fortbestehende Wiedervernässung ist – leider – oftmals ein klarer Ausschlussgrund für Moor-PV auf Flächeneigentümerseite.

Auch am Beispiel der Moor-PV wird – ähnlich, wie schon bei Agri-PV – wiederum sichtbar, dass es für die erfolgreiche Umsetzung von Projekten zur Doppelnutzung Energiegewinnung und Landwirtschaft auf eine umfangreiche Resort-Abstimmung ankommt. Im Kern müssen die zahlreichen, sich teils konterkarierenden rechtlichen Aspekte ganzheitlich betrachtet und in Einklang gebracht werden – andernfalls wird es nicht zu erfolgreichen Projekt-Umsetzungen kommen.

* An dieser Stelle lesen Sie einen Gastbeitrag, der nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wiedergibt. Für den Inhalt sind die jeweiligen Autoren verantwortlich.

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