ist Rechtsanwältin und Partnerin bei der Kanzlei Chatham Partners in Hamburg. Das Spezialgebiet der Juristin ist die Beratung von Erneuerbare-Energie-Projekten mit einem starken Fokus auf Offshore-Wind und die damit verbundenen regulatorischen und vertragsrechtlichen Fragestellungen.
Anfang August hat das Kabinett den unter Federführung von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche finalisierten Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie der EU (RED III) in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze veröffentlicht. Das Gesetz solle zeitnah beschlossen werden, heißt es. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der RED III an Genehmigungsverfahren für Vorhaben auf sogenannten Beschleunigungsflächen umgesetzt werden. Die Hoffnung: Durch Änderungen des Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) sollen die aufwendigen Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks beschleunigt werden. Kommt nun der Turbo, um die ehrgeizigen Ausbauziele erreichen zu können?
Wie schon von der Ampelkoalition vorgesehen, sollen die Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks auf Beschleunigungsflächen vereinfacht und insbesondere die umweltrechtlichen Prüfungen deutlich beschränkt werden. Während einige der geplanten Änderungen begrüßenswert sind – etwa die verschärften Anforderungen an die Verlängerung der Entscheidungsfrist des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder die Einführung einer Vollständigkeitsbestätigung – bleibt es dabei, dass der Gesetzentwurf für Projektentwickler und Investoren Rechtsunsicherheit mit sich brächte. Denn durch die Beschränkung des umweltrechtlichen Prüfprogramms, insbesondere den kombinierten Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der Öffentlichkeitsbeteiligung, in der betroffene Dritte und Umweltvereinigungen Einwände vorzubringen hätten, steigt das Risiko von Klagen – ein Szenario, das Projektentwickler stets vermeiden wollen.
Mangels Präklusionswirkung kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass nach Erteilung der Genehmigung Klagen erhoben und Aspekte vorgebracht werden, die noch nicht Teil der Abwägungsentscheidung des BSH waren. Zwar ist in der Begründung zum Gesetzentwurf ein Mittelweg aufgezeigt, indem bereits erhobene Umweltdaten (also vor allem freiwillig durchgeführte Umweltuntersuchungen) als vorhandene Daten in das Genehmigungsverfahren eingebracht und auf diese Weise zum Prüfungsmaßstab des BSH gemacht werden können. Die mit dem Wegfall der Beteiligung von Dritten und Umweltvereinigungen verbundenen Klagerisiken werden dadurch jedoch nicht vollständig ausgeräumt und es wäre wünschenswert, wenn sich dieser Mittelweg für mehr Klarheit auch im Normtext wiederfände.
Das Windenergie-auf-See-Gesetz bleibt weiterhin reformbedürftig
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Beschleunigungsvorgaben zwar gut gemeint sind, aber am Ziel vorbeigehen. Um eine weitere Risikoverschiebung zulasten von Projektentwicklern zu vermeiden, müsste die aktuelle Diskussion daher um die Frage ergänzt werden, in welchem Umfang Klagen gegen Offshore-Windparks künftig möglich sein sollen. Denkbar wäre es etwa, bereits im Rahmen der Eignungsfeststellung der auszuschreibenden Flächen eine umfassendere umweltrechtliche Prüfung anhand eines Standard-Offshore-Windparks vorzunehmen und das Risiko etwaiger Rechtsbehelfe so (jedenfalls teilweise) vor das Genehmigungsverfahren zu ziehen.
Denn gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um die Zukunft des Ausbaus der erneuerbaren Energien braucht die Branche verlässliche Rahmenbedingungen, die hohe Investitionskosten nicht nur rechtfertigen, sondern auch absichern und Risiken nicht einseitig Projektentwicklern und -investoren aufbürden. Zu hoffen ist, dass sich bereits jetzt im parlamentarischen Prozess ein Konsens in diese Richtung finden lässt – und nicht erst in der Debatte zur bereits angekündigten weiteren Novelle des WindSeeG.
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