- Ein neuer Erlass zur Bewertung von Flächen mit Wind- und Solaranlagen führt dazu, dass diese im Erbfall deutlich höher angesetzt werden – oft nach dem Ertragswertverfahren statt nach Bodenrichtwerten.
- Dadurch können für Land- und Forstwirte im Erbfall erstmals hohe Steuerbelastungen im sechsstelligen Bereich entstehen, da steuerliche Privilegien teilweise entfallen.
- Besonders betroffen sind ältere Grundstückseigentümer, die Flächen verpachtet haben und deren Nachfolge geregelt werden muss.
- Als mögliche Lösung gilt unter anderem die Beteiligung an Betreiber-Gesellschaften, um steuerliche Vorteile zu erhalten – allerdings mit neuen Risiken.
- Experten raten dringend zum Handeln und zur frühzeitigen Planung, da Nichtstun zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen kann.
Seit dem Vorstoß der SPD im Januar ist die Debatte um eine Reform der Erbschaftsteuer neu entbrannt. Derzeit sind die Steuersätze teils sehr unterschiedlich, je nachdem, was und wie vererbt wird. Betroffen sind auch Land- und Forstwirte, die Grundstucke für Wind- oder Solarenergieanlagen verpachtet haben. Das ist eine Allianz, die sich seit Jahrzehnten bewährt: Projektentwickler suchen händeringend nach geeigneten Flächen, Landeigentümer profitieren von attraktiven Nutzungsverträgen. Doch inzwischen sind viele Verpächter im fortgeschrittenen Alter, und dadurch rückt eine Frage mehr und mehr in den Vordergrund: Was passiert im Erbfall?
Steuerprivileg entfällt bei Windenergie- oder Photovoltaikanlagen
Die Land- und Forstwirtschaft geniest in Deutschland grundsätzlich erhebliche Steuervorteile: Sind die Flächen Teil eines aktiven land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, greifen steuergünstige Bewertungsvorschriften und die sogenannten Verschonungsabschläge im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz: Führen die Erben den Betrieb fürs mindestens fünf Jahre weiter, bleiben 85 Prozent des Vermögenswerts steuerfrei. Wird der Betrieb mindestens sieben Jahre weitergeführt, ist sogar eine vollständige Steuerbefreiung möglich. Diese Privilegierung soll die Hofübergabe an die folgende Generation erleichtern, erläutert die Rechtsanwältin Sonja Venger von der Münchner Kanzlei Satell: „Der Gesetzgeber will die Land- und Forstwirtschaft erhalten, also sorgt er dafür, dass die Kinder den Betrieb im Erbfall nicht aufgeben müssen.“
Unklar sei zudem die konkrete Ausdehnung der umqualifizierten Fläche: Der Erlass macht hierzu keine eindeutigen Angaben. Nach dem im Erlass angegebenen Beispiel spricht sehr viel dafür, dass es ausschließlich um den Bereich geht, der tatsächlich von der Windenergieanlage berührt ist. Das wurde in der Regel die Standflache des Turms und der Nebengebäude, die Kranstellfläche sowie die Zuwegung betreffen.
Landwirt A hat eine zu bewirtschaftende Fläche von zehn Hektar. Für die landwirtschaftliche Nutzung liegt die Bewertung, vereinfacht dargestellt, bei zwei Euro pro Quadratmeter – das entspricht 200.000 Euro für die gesamte Fläche. Für sein Vermögen aus land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gilt ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent. Inklusive seiner persönlichen Freibeträge muss er keine hohe Erbschaftsteuer befürchten.
Anders sieht das bei Landwirtin B aus: Sie bewirtschaftet ebenfalls eine Fläche von zehn Hektar, allerdings stehen auf ihrem Land fünf Windenergieanlagen. Damit wird es wie eine Gewerbefläche behandelt. Da keine besonderen Bodenrichtwerte vorhanden sind, greift das Ertragswertverfahren. Beträgt das jährliche Nutzungsentgelt 200.000 Euro, hat das Grundstück einen Wert von knapp 2,3 Millionen Euro. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent ergibt sich im Erbfall eine Steuerbelastung von rund 435.000 Euro.
Windpark vererben: Kostenfalle Erbschaftsteuer
Was also tun? Ein einfacher Weg wäre, den Erben das Grundstück bereits zu Lebzeiten zu überschreiben. Doch in der Praxis sei das nicht trivial, weiß Jansen: „An einem Hof hängen viele Emotionen, und die Windkraft auf dem Acker verschärft das Problem noch. Je mehr Geschwister es gibt, desto schwieriger wird es. Da kann es schnell böses Blut geben.“ Er empfiehlt stattdessen eine andere Lösung: die Beteiligung an der Betreiber-Personengesellschaft noch vor der Hofübergabe. Auf diesem Weg werden die Flächen zum gewerblichen Sonderbetriebsvermögen – inklusive der für die Land- und Forstwirtschaft üblichen Verschonungsabschläge von 85 oder 100 Prozent des Vermögens. Verpächter werden dadurch zu Mitunternehmern, inklusive aller Chancen und Risiken. Die konkrete Ausgestaltung muss im Nutzungs- und Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
BGH-Urteil zu Steuerprivileg von Betriebsvermögen erwartet
Was hält Rechtsanwältin Sonja Venger von der Gesetzgebung? „Die Erneuerbaren liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Aber umsetzen können wir das Ausbauziel nur zusammen mit den Grundeigentümern. Ich würde es daher sehr begrüßen, wenn die Nutzung für erneuerbare Energien nicht zum Verlust der Privilegien führt und diese erhalten bleiben. Dass das grundsätzlich möglich ist, zeigt sich beispielsweise im Bereich der Agri-Photovoltaik.“

