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Steuerrecht

Erbschaftsteuer: Windparks treiben Erbschaftskosten hoch

Wenn Land- und Forstwirte ihre Grundstücke vererben, fallen kaum Steuern an. Steht indes ein Windpark darauf, schießen die Abgaben an den Fiskus in die Höhe. Betroffene können vorsorgen.
25.03.2026 | 5 Min.
Erschienen in: Ausgabe 03/2026
Besonders wertvoll: Für landwirtschaftliche Flächen mit Windrädern kann eine höhere Erbschaftsteuer anfallen.
Besonders wertvoll: Für landwirtschaftliche Flächen mit Windrädern kann eine höhere Erbschaftsteuer anfallen.
Foto: AdobeStock

Seit dem Vorstoß der SPD im Januar ist die Debatte um eine Reform der Erbschaftsteuer neu entbrannt. Derzeit sind die Steuersätze teils sehr unterschiedlich, je nachdem, was und wie vererbt wird. Betroffen sind auch Land- und Forstwirte, die Grundstucke für Wind- oder Solarenergieanlagen verpachtet haben. Das ist eine Allianz, die sich seit Jahrzehnten bewährt: Projektentwickler suchen händeringend nach geeigneten Flächen, Landeigentümer profitieren von attraktiven Nutzungsverträgen. Doch inzwischen sind viele Verpächter im fortgeschrittenen Alter, und dadurch rückt eine Frage mehr und mehr in den Vordergrund: Was passiert im Erbfall?

Steuerprivileg entfällt bei Windenergie- oder Photovoltaikanlagen

Die Land- und Forstwirtschaft geniest in Deutschland grundsätzlich erhebliche Steuervorteile: Sind die Flächen Teil eines aktiven land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, greifen steuergünstige Bewertungsvorschriften und die sogenannten Verschonungsabschläge im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz: Führen die Erben den Betrieb fürs mindestens fünf Jahre weiter, bleiben 85 Prozent des Vermögenswerts steuerfrei. Wird der Betrieb mindestens sieben Jahre weitergeführt, ist sogar eine vollständige Steuerbefreiung möglich. Diese Privilegierung soll die Hofübergabe an die folgende Generation erleichtern, erläutert die Rechtsanwältin Sonja Venger von der Münchner Kanzlei Satell: „Der Gesetzgeber will die Land- und Forstwirtschaft erhalten, also sorgt er dafür, dass die Kinder den Betrieb im Erbfall nicht aufgeben müssen.“

Anders sieht die Lage aus, wenn sich auf dem Grundstück eine Windenergie- oder Photovoltaikanlage befindet. Schon immer galt, dass das Pachtland nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist, sondern dem Grundvermögen. Damit entfallen für die Flächen, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, die bisherigen Sonderregelungen und Verschonungsabschläge für land- und forstwirtschaftliche Flächen. Lange Zeit war die Bewertung in diesem Fall unklar, in der Praxis setzte man in der Regel die Hälfte des Bodenrichtwerts des nächstgelegenen Gewerbegebiets an. Trotz der dann im Erbfall für diese Flächen geltenden regulären gesetzlichen erbschaftsteuerlichen Freibeträge und Steuersätze bis zu 30 Prozent, war der steuerliche Nachteil bei dieser Berechnungsmethode im Vergleich zu den hohen Pachteinnahmen erträglich. Im März 2024 sorgte dann ein Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder für einen Paradigmenwechsel – mit massiven finanziellen Folgen für die Land- und Forstwirte. Denn der Ländererlass legt nunmehr eine andere Methode der Neubewertung der Grundstücke fest: Existiert kein spezifischer Bodenrichtwert für das betreffende Gebiet für Wind- und Solarnutzung – was aktuell noch die Regel ist –, greift das sogenannte Ertragswertverfahren. Der Ertragswert orientiert sich an den tatsächlich erzielten Pachterträgen. Die jährlichen Einnahmen werden über die Restlaufzeit des Nutzungsvertrags zu einem Zinssatz von sechs Prozent kapitalisiert. Das führt zu einer drastischen Wertsteigerung des Grundbesitzes. „Im Erbfall können so Beträge im sechsstelligen Bereich fällig werden“, warnt Venger. „Der Ländererlass hat damit ein neues Problem geschaffen.“

Unklar sei zudem die konkrete Ausdehnung der umqualifizierten Fläche: Der Erlass macht hierzu keine eindeutigen Angaben. Nach dem im Erlass angegebenen Beispiel spricht sehr viel dafür, dass es ausschließlich um den Bereich geht, der tatsächlich von der Windenergieanlage berührt ist. Das wurde in der Regel die Standflache des Turms und der Nebengebäude, die Kranstellfläche sowie die Zuwegung betreffen.

Windpark vererben: Kostenfalle Erbschaftsteuer

Die meisten Grundeigentümer sind inzwischen jenseits der 60 Jahre." Klaus Jansen, Landwirt
Klaus Jansen ist selbst Landwirt im Landkreis Harburg und kennt das Dilemma. Seit den Pionierzeiten der Windenergie ist er in der Branche vielseitig aktiv und dadurch gut vernetzt. „Die meisten Grundeigentümer sind inzwischen jenseits der 60 Jahre und werden sich damit irgendwann auseinandersetzen müssen“, mahnt er. Doch nicht nur Land- und Forstwirte, auch die Windenergiebranche beschäftigt sich mit dem Ländererlass: Bereits 2024 warnte der Bundesverband WindEnergie in einem offenen Brief ans Bundesfinanzministerium, dass Grundstückseigentümer nun vor dem Abschluss von Pachtverträgen zurückschrecken könnten. „Dadurch wird der Druck, gute Flachen zu finden, für die Projektentwickler immer größer“, bestätigt Sonja Venger.

Was also tun? Ein einfacher Weg wäre, den Erben das Grundstück bereits zu Lebzeiten zu überschreiben. Doch in der Praxis sei das nicht trivial, weiß Jansen: „An einem Hof hängen viele Emotionen, und die Windkraft auf dem Acker verschärft das Problem noch. Je mehr Geschwister es gibt, desto schwieriger wird es. Da kann es schnell böses Blut geben.“ Er empfiehlt stattdessen eine andere Lösung: die Beteiligung an der Betreiber-Personengesellschaft noch vor der Hofübergabe. Auf diesem Weg werden die Flächen zum gewerblichen Sonderbetriebsvermögen – inklusive der für die Land- und Forstwirtschaft üblichen Verschonungsabschläge von 85 oder 100 Prozent des Vermögens. Verpächter werden dadurch zu Mitunternehmern, inklusive aller Chancen und Risiken. Die konkrete Ausgestaltung muss im Nutzungs- und Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Wie hoch soll die Beteiligung sein und zu welchem Preis? „Bei Freiflächen-Solaranlagen ist eine Beteiligung von bis zu einem Prozent schon langer üblich“, erklärt Steuerberater Stefan Strobl von der Kanzlei Satell. Bei Windenergieanlagen könne die Lage anders aussehen, denn hier gebe es oftmals mehrere Grundeigentümer. Bekommen dann alle jeweils ein Prozent oder wird es unter ihnen aufgeteilt? Das Beteiligungsmodell hat zudem steuerrechtliche Auswirkungen an anderer Stelle: Die Pachtzahlung der Betreiber-Personengesellschaft zählt nicht mehr als steuermindernde Betriebsausgabe, sondern als Sonderbetriebseinnahme des Verpächters – der nun Teil der Gesellschaft ist. Dadurch steigen mangels Abzugsfähigkeit die Gewerbesteuern der Betreiber-Personengesellschaft. Denkbar wäre auch eine pauschale Ausgleichszahlung. „Das fuhrt natürlich dazu, dass das Projekt insgesamt teurer wird“, gibt Venger zu bedenken.

BGH-Urteil zu Steuerprivileg von Betriebsvermögen erwartet

Grundeigentümer sind keine dummen Bauern, sondern Kaufleute.“ Klaus Jansen, Landwirt
Für welchen Lösungsweg man sich auch entscheidet: Nichtstun sei keine Option, so Landwirt Jansen. Wichtig sei es, mit den Projektierern und Betreibern in den Dialog zu treten. Auch ihnen rät er, das Thema proaktiv mitzudenken: „Grundeigentümer sind keine dummen Bauern, sondern Kaufleute.“ Sein Appell an die Branche: „Baut das Thema Erbschaftsteuer in eure Nutzungsverträge ein!“ Wie brandaktuell das Thema auch politisch ist, zeigen Verfahren zum Erbschaftsteuerrecht, die das Bundesverfassungsgericht (BGH) seit Jahren immer wieder beschäftigen: Derzeit wird in Karlsruhe erneut die Frage diskutiert, ob das Steuerprivileg von Betriebsvermögen rechtmäßig ist – oder es dem Gebot der Gleichbehandlung nach Artikel drei des Grundgesetzes widerspricht. Das Urteil wird noch in diesem Jahr erwartet.

Was hält Rechtsanwältin Sonja Venger von der Gesetzgebung? „Die Erneuerbaren liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Aber umsetzen können wir das Ausbauziel nur zusammen mit den Grundeigentümern. Ich würde es daher sehr begrüßen, wenn die Nutzung für erneuerbare Energien nicht zum Verlust der Privilegien führt und diese erhalten bleiben. Dass das grundsätzlich möglich ist, zeigt sich beispielsweise im Bereich der Agri-Photovoltaik.“

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