ist Rechtsanwalt und Partner bei Brahms Nebel & Kollegen in Hamburg. Sein Schwerpunkt liegt im Themengebiet dezentrale Energiekonzepte im Bereich Strom und Wärme unter Einsatz von erneuerbaren Energien, Stromspeichern, Wasserstoff und Elektromobilität.
Aufgrund der Funktionsweise von Batteriespeichern war die Erhebung des BKZ umstritten, sodass die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juli 2025 (Az.: Beschluss v. 15. Juli 2025 – Az.: EnVR 1/24) hinsichtlich einiger Aspekte für mehr Klarheit gesorgt hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zuvor die Erhebung des BKZ als zulässig, aber die Heranziehung des Leistungspreismodells zur Ermittlung der Höhe des BKZ für Batteriespeicher aufgrund der Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte als unzulässig erachtet.
BGH bestätigt Doppelrolle des Batteriespeichers als Erzeuger und Verbraucher
Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung zunächst, dass sich die Anspruchsgrundlage für die Erhebung des BKZ auf der Mittelspannungsebene aus § 17 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) herleitet, da er als „wirtschaftliche Bedingung des Netzanschlusses“ anzusehen sei. Zudem hebt der BGH hervor, das Diskriminierungsverbot beim Netzanschluss erfordere, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln seien – es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Es ist nach Auffassung des BGH gerechtfertigt, dass der Netzbetreiber Nutzergruppen festlegt, wenn die Gleichbehandlung innerhalb der Nutzergruppe mit einem rechtlich zulässigen, gesetzlichen Ziel erfolgt und angemessen ist.
Der BGH deutet an, dass bereits auf Ebene der mit dem BKZ verfolgten Ziele für netzdienliche Batteriespeicher die Erhebung des BKZ nicht im Einklang stehen dürfte. Flexible Netzanschlussvereinbarungen nach § 17 Abs. 2b EnWG eröffnen die Möglichkeit, auf die Netzgegebenheiten zu reagieren und den BKZ zu reduzieren oder entfallen zu lassen. Keine Aussage hat der BGH zum BKZ für Batteriespeicher mit einer Leistung von mehr als 100 Megawatt mit Anschluss am Hoch- oder Höchstspannungsnetz getroffen, wobei bei konsequenter Anwendung der Grundsätze des BGH ein Entfall des BKZ nach § 8 Abs. 3 Kraftwerks-Netzanschlussverordnung angeordnet sein dürfte.
Gegenwärtig wird bei vielen Batteriespeicherprojekten von Netzbetreibern zur Reservierung des Netzanschlusses ganz oder anteilig der BKZ verlangt. Hierbei sollte ebenfalls darauf geachtet werden, dass die Erhebung des BKZ im Reservierungsverfahren ebenfalls diskriminierungsfrei und transparent erfolgen muss. Gerade kleine Projektentwickler sehen sich nun veranlasst, die Projekte bereits in einem früheren Stadium als der Erreichung der Baureife zu veräußern.
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