Batteriespeicherprojekte

BGH-Entscheid zu Baukostenzuschuss: Was Netzbetreiber beachten müssen

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil über die Erhebung von Baukostenzuschüssen für Batteriespeicherprojekte entschieden. Rechtsanwalt Florian Brahms sieht darin mehr Klarheit für die Branche.
Kommentar: Florian Brahms
27.10.2025 | 3 Min.
Erschienen in: Ausgabe 11/2025
Florian Brahms, Rechtsanwalt bei Brahms Nebel & Kollegen, Hamburg.
Florian Brahms, Rechtsanwalt bei Brahms Nebel & Kollegen, Hamburg.
Foto: Phenogy, Brahms Nebel Partnerschaft von Rechtsanwälten

Florian Brahms

ist Rechtsanwalt und Partner bei Brahms Nebel & Kollegen in Hamburg. Sein Schwerpunkt liegt im Themengebiet dezentrale Energiekonzepte im Bereich Strom und Wärme unter Einsatz von erneuerbaren Energien, Stromspeichern, Wasserstoff und Elektromobilität.

Gerade bei Batteriespeicherprojekten stellt der Anschluss der Energieanlage an das Stromnetz einen erheblichen Kostenfaktor dar. Netzbetreiber können einerseits die Kosten ersetzt verlangen, die durch die Herstellung des Netzanschlusses selbst entstehen (Anschlusskosten); andererseits war fraglich, ob auch ein Baukostenzuschuss (BKZ) nach dem Leistungspreismodell erhoben werden durfte. Der BKZ soll im Allgemeinen die Aufwendungen abdecken, die für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen des Netzes anfallen. Die Erhebung des BKZ soll eine Lenkungsfunktion haben: dass nicht mehr Leistung beansprucht wird, als für den Verbrauch tatsächlich notwendig ist. Außerdem soll er die Kosten aller Anschlussnehmer in einer Netzregion senken.

Aufgrund der Funktionsweise von Batteriespeichern war die Erhebung des BKZ umstritten, sodass die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juli 2025 (Az.: Beschluss v. 15. Juli 2025 – Az.: EnVR 1/24) hinsichtlich einiger Aspekte für mehr Klarheit gesorgt hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zuvor die Erhebung des BKZ als zulässig, aber die Heranziehung des Leistungspreismodells zur Ermittlung der Höhe des BKZ für Batteriespeicher aufgrund der Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte als unzulässig erachtet.

BGH bestätigt Doppelrolle des Batteriespeichers als Erzeuger und Verbraucher

Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung zunächst, dass sich die Anspruchsgrundlage für die Erhebung des BKZ auf der Mittelspannungsebene aus § 17 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) herleitet, da er als „wirtschaftliche Bedingung des Netzanschlusses“ anzusehen sei. Zudem hebt der BGH hervor, das Diskriminierungsverbot beim Netzanschluss erfordere, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln seien – es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Es ist nach Auffassung des BGH gerechtfertigt, dass der Netzbetreiber Nutzergruppen festlegt, wenn die Gleichbehandlung innerhalb der Nutzergruppe mit einem rechtlich zulässigen, gesetzlichen Ziel erfolgt und angemessen ist.

In diesem Rahmen bestätigt der BGH die Doppelrolle eines Batteriespeichers als Erzeuger und Verbraucher, die getrennt energierechtlich zu betrachten sind, und dass der Verbrauch des Batteriespeichers mit anderen Letztverbrauchern gleichgesetzt werden kann. Wenn mithin der Netzanschluss dauerhaft zur Verfügung gestellt wird, ist der Netzbetreiber berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen BKZ auch von Batteriespeichern zu verlangen, wobei der Netzbetreiber sich auf die Berechnungsmethoden der Bundesnetzagentur berufen kann, wenn diese transparent und diskriminierungsfrei sind. Dem Netzbetreiber steht im Rahmen des § 17 EnWG ein weites Ermessen zu.

Der BGH deutet an, dass bereits auf Ebene der mit dem BKZ verfolgten Ziele für netzdienliche Batteriespeicher die Erhebung des BKZ nicht im Einklang stehen dürfte. Flexible Netzanschlussvereinbarungen nach § 17 Abs. 2b EnWG eröffnen die Möglichkeit, auf die Netzgegebenheiten zu reagieren und den BKZ zu reduzieren oder entfallen zu lassen. Keine Aussage hat der BGH zum BKZ für Batteriespeicher mit einer Leistung von mehr als 100 Megawatt mit Anschluss am Hoch- oder Höchstspannungsnetz getroffen, wobei bei konsequenter Anwendung der Grundsätze des BGH ein Entfall des BKZ nach § 8 Abs. 3 Kraftwerks-Netzanschlussverordnung angeordnet sein dürfte.

Gegenwärtig wird bei vielen Batteriespeicherprojekten von Netzbetreibern zur Reservierung des Netzanschlusses ganz oder anteilig der BKZ verlangt. Hierbei sollte ebenfalls darauf geachtet werden, dass die Erhebung des BKZ im Reservierungsverfahren ebenfalls diskriminierungsfrei und transparent erfolgen muss. Gerade kleine Projektentwickler sehen sich nun veranlasst, die Projekte bereits in einem früheren Stadium als der Erreichung der Baureife zu veräußern.

* An dieser Stelle lesen Sie einen Gastbeitrag, der nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wiedergibt. Für den Inhalt sind die jeweiligen Autoren verantwortlich.

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