Das EU-Beihilferecht wurde teilweise als Grund dafür angeführt, dass EEG-Ausschreibungen für Onshore-Windenergieanlagen nicht für die Südregion separat durchgeführt werden können. Dies ist aber unter bestimmten Bedingungen durchaus zulässig. Unstreitig dürfte sein, dass es einer Differenzierung bedarf, um den Ausbau von Windenergieanlagen im Süden voranzubringen. Windenergieanlagen im Süden Deutschlands haben bekanntlich eine schlechtere Windhöffigkeit als Anlagen im Norden und daher eine geringere Standortgüte. Der Korrekturfaktor (Paragraf 36h EEG 2023) gleicht dies gegenwärtig nicht ausreichend aus, weshalb die EEG-Förderung überwiegend Anlagen im Norden gewährt wird.
In den Ausschreibungsrunden im Februar und Mai 2026 blieben mehr als 50 Prozent der baurechtlich genehmigten Windleistung im Süden ohne Zuschlag. Die Ausbaumöglichkeiten im Süden werden damit nicht ausgeschöpft; Kapazitätsdefizite im Stromnetz müssen kosten- und emissionsintensiv über Redispatch und Gaskraftwerke aufgefangen werden.
Drei Optionen: Südquote, Südsegment und geänderte Korrekturfaktoren
Im Rahmen der EEG-Reform werden drei – kombinierbare – Optionen diskutiert, um den Ausbau auch im Süden voranzubringen: eine Mindestquote für Südprojekte innerhalb der bundesweiten Ausschreibung („Südquote“), ein isoliertes Ausschreibungssegment für die Südregion („Südsegment“) sowie eine Änderung der Korrekturfaktoren.
Bei der Gestaltung muss der deutsche Gesetzgeber beachten, dass die gewählte Option beihilferechtlich genehmigungsfähig ist. Über die Genehmigung entscheidet die EU-Kommission nach Ermessen. Sie prüft insbesondere drei Punkte: Die Förderung muss angemessen sein, übermäßige Wettbewerbsverzerrungen müssen vermieden werden und in der Gesamtabwägung müssen die positiven Effekte die negativen überwiegen. Daraus folgen besondere Anforderungen an die Ausschreibung: Sie muss offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen. Zudem muss ein „echter Wettbewerb um die Förderung“ bestehen; eine strukturelle Unterzeichnung ist zu vermeiden.
Beihilferecht steht Südsegment und Südquote nicht grundsätzlich entgegen
Südquote und Südsegment lassen sich anforderungsgerecht ausgestalten. Beide Optionen schränken den Bieterkreis nicht ein (Offenheit). Beide Optionen lassen sich diskriminierungsfrei anhand objektiver Kriterien begründen: Der Privilegierung von Südstandorten bedarf es aufgrund der strukturellen Benachteiligung von Windenergieanlagen im Süden und der damit verbundenen Ausschreibungsergebnisse. Diese Benachteiligung ist für das Gesamtsystem suboptimal, da sie den nötigen Ausbau in der Region verhindert. Der Sorge einer strukturellen Unterzeichnung lässt sich durch die Ausschreibungsbedingungen begegnen. Denkbar ist etwa eine maximale Zuschlagsquote von 90 Prozent. So erhält nicht automatisch jeder Antragsteller einen Zuschlag, und ein echter Wettbewerb um die Förderung bleibt gewahrt.
Fazit: Das Beihilferecht steht einem Südsegment oder einer Südquote nicht grundsätzlich entgegen. Es eröffnet vielmehr Gestaltungsspielräume, die das EEG-Fördersystem an den Stellen verbessern können, an denen die Korrekturfaktoren bislang keine Abhilfe schaffen können.
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