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Windenergie

Die Lichter gehen aus

Bernward Janzing, 05.02.20
Eine Verwaltungsvorschrift, die nächtliches Dauerblinken von Windrädern beenden soll, ist auf dem Weg. Branchenvertreter begrüßen den Schritt, sehen aber Mängel im Detail.

Manche Akteure bemängeln zwar noch Details, grundsätzlich zeigt sich die Windbranche aber zufrieden mit der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV). Am 8. Januar wurde sie vom Bundeskabinett beschlossen, Mitte Februar, so schätzen Beobachter, könnte sie vom Bundesrat verabschiedet werden.

In der AVV werden die Anforderungen an die Systeme zur Bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) geregelt, die bis zum 1. Juli 2021 an den Anlagen installiert sein müssen. Andernfalls kann der Anspruch auf die Marktprämie verloren gehen. Bei Windrädern mit BNK erglühen die Warnleuchten, die Flugzeuge auf die Anlagen aufmerksam machen, erst dann, wenn sich tatsächlich ein Flugobjekt nähert. Bislang blinken die Lichter kontinuierlich und stören damit Anwohner im Umfeld der Windparks.

Die AVV verfolgt einen technologieneutralen Ansatz. Neben aktiven und passiven Radarsystemen (letztere nutzen vorhandene Fernseh- und Mobilfunk-Wellen und benötigen daher keine eigene Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur) sollen auch Transponder-Systeme zugelassen werden. Besonders der Windradbauer Enercon hatte sich für diese Variante stark gemacht, weil die Firma überzeugt ist, dass diese Technologie sich am schnellsten flächendeckend einführen lässt. Entsprechend äußert sich Enercon auch vollauf zufrieden mit dem AVV-Entwurf.

Drohnen mit im Fokus?

Nach der neuen Verwaltungsvorschrift müssen alle Anlagen zusätzlich mit Infrarotfeuern ausgestattet werden. Das ist bei Transpondersystemen deswegen nötig ist, weil manche Flugobjekte – etwa militärische – ihre Transponder deaktivieren können. Dass die Infrarotkennzeichnung auch für radarbasierte Systeme Pflicht werden soll, stößt in der Branche aber zum Teil auf Unverständnis.

Zudem kritisieren einige Akteure, dass der Wirkungsraum der BNK bis zum Erdboden reichen soll. Sinnvoller sei es, nur den Bereich ab einer Höhe von 100 Metern über Grund abzudecken, sagt etwa Claas Arlt, Geschäftsführer der Firma Dirkshof, die Passiv-Radar-Systeme anbietet. Da ohnehin nur Hindernisse mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern einer Befeuerungspflicht unterlägen, sei die Forderung einer Erkennung in Bodennähe nicht angemessen. Auch die vorgeschriebene Mindestgröße der erfassbaren Objekte sehen manche Branchenvertreter kritisch. Aktuell sollen Flugkörper ab einer Radarrückstrahlfläche von einem Quadratmeter erfasst werden. Wenn es um bemannte Flugzeuge gehe, reiche es jedoch aus, Objekte erst ab vier Quadratmeter zu erfassen, sagt Arlt. Kleiner seien nämlich nur Drohnen.

Trotz solcher Detailkritik eint die Windbranche aber vor allem ein Wunsch: dass es zu keiner weiteren maßgeblichen Verzögerung der AVV-Novelle mehr kommt, nachdem die Bundesregierung sie schon vor mehr als einem Jahr angekündigt hatte. Denn eine deutliche Reduktion des nächtlichen Blinkens, so die Hoffnung, werde die Akzeptanz der Windkraft verbessern.Zudem erleichtert die neue Verordnung den Einsatz von langen Rotorblättern. Denn bisher ist an Flügeln, die länger sind als 65 Meter sind, eine Blattspitzenbefeuerung vorgeschrieben. Diese soll künftig entfallen, sofern die Gesamthöhe einer Anlage 315 Meter nicht überschreitet.

 

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