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Gastbeitrag

Wird das „EEG“ 2016 vor der Sommerpause durchs Parlament gepeitscht?

Fabio Longo, Vizepräsident der europäischen Erneuerbaren-Vereinigung Eurosolar

Fabio Longo, 07.07.16
Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bedeutet einschneidende Veränderungen für die Branche und soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Der Bundesrat kann das Eilverfahren stoppen – die Grünen haben es in der Hand, schreibt Rechtsanwalt Fabio Longo von der europäischen Erneuerbaren-Vereinigung Eurosolar in einem Gastbeitrag.

Voller Verzweiflung schauen viele Macher der erfolgreichen deutschen Energiewende derzeit nach Berlin. Viele Mittelständler, Kommunale und Bürger sind fassungslos: Warum hilft gerade die SPD-Bundestagsfraktion der CDU/CSU, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) faktisch abzuschaffen? Obwohl der Koalitionsvertrag, abgesegnet vom SPD-Mitgliederentscheid, eine Ersetzung des bewährten EEG durch Ausschreibungen gar nicht in dieser Regierungszeit vorsieht. Viele erinnern sich noch daran, dass die SPD das EEG 1998 als erste Partei im Schröder-Wahlprogramm gefordert und mit den Grünen in 2000 durchgesetzt hat. Trotz heftiger innerparteilicher Gegenwehr, die von den Leitmedien ignoriert wird, zeichnet sich nach der ersten Lesung im Bundestag ab: Die Mehrzahl der SPD-Abgeordneten wird wohl oder übel Energieminister Gabriel folgen.

Viele hoffen noch auf die Grünen, die in der Opposition im Bundestag zu Recht heftig vor dem Ausbremsen der Energiewende durch die EEG-Deform warnen. Im Bundesrat sind die Grünen in der Verantwortung und das Zünglein an der Waage. Werden die grün mitregierten Länder im Bundesrat die anti-demokratische Gesetzgebung im Eilverfahren stoppen? Denn der Bundesrat muss zustimmen, wenn die Bundesregierung ein Gesetz im Eiltempo durchs Parlament peitschen will (siehe unten Hintergrund).

Die Gesamtberatungsdauer in Bundestag und Bundesrat beträgt gerade einmal ein Monat. Sage und schreibe innerhalb einer Woche, der ersten Juli-Woche 2016, sollen folgende wichtige Schritte der Gesetzgebung durchgezogen werden:

  • Sachverständigenanhörung
  • Beratung im Wirtschaftsausschuss des Bundestags
  • zweite und dritte Lesung des EEG 2016 an einem Tag im Bundestag
  • Befassung des Bundesrats

Wie Hinweise und Kritik von Sachverständigen in der Gesetzgebung berücksichtigt werden sollen, bleibt ein Rätsel. Entscheidend für den Zeitplan ist der Bundesrat. Wenn die grün mitregierten Bundesländer Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg Eilverfahren ihre Zustimmung verweigern, können sie der parlamentarischen Demokratie im Lande einen großen Dienst erweisen. Wenn sich alle grün mitregierten Länder bei der Abstimmung über das Eilverfahren enthalten, können alle Nachteile des Gesetzes im Sommer breit diskutiert werden. Die Forderung des Bundesrats zur Einführung der von der EU-Kommission gebilligten Ausnahme von Ausschreibungen für kleine Windparks (die sogenannte De-Minimis-Regelung) würde endlich ins Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit geraten. Es wäre ein starkes Signal. Die Grünen würden um das Schlüsselgesetz der Energiewende kämpfen. Endlich bekämen wir die nötige nationale Debatte um das Gemeinschaftswerk Energiewende, wie sie von der Energiewende-Kommission 2011 unter Vorsitz von Klaus Töpfer gefordert wurde. Derzeit wird das Gemeinschaftswerk Energiewende im Eilverfahren abgewickelt. Es kann nur gelingen, wenn sich Viele an der Energiewende beteiligen. Ausschreibungen schneiden den Stromsektor wieder auf wenige Große zu. Mittelstand, Kommunen und Bürger sollen künftig draußen bleiben. Es würde sich für die Grünen lohnen, um dieses Gemeinschaftswerk zu kämpfen. Sie hätten die Chance, das EEG zu ihrer Sache zu machen statt – wie die Große Koalition – dem Druck der Lobby der Energiekonzerne und der Besitzstandswahrer in der alten Industrie zu folgen.

Hintergrund

Bundesrat kann Eilverfahren vor der Sommerpause stoppen

Die Bundesregierung hat mit Kabinettsbeschluss vom 8. Juni 2016 die Novelle zum EEG 2016 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das EEG wird von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat als Einspruchsgesetz und nicht als Zustimmungsgesetz angesehen. Die Bundeskanzlerin und der zuständige Bundesminister für Wirtschaft und Energie haben das Ziel ausgegeben, dass das Gesetzgebungsverfahren vor der parlamentarischen Sommerpause zum Abschluss gebracht werden soll. Der Bundesrat teilt auf seiner Internetseite zum Beratungsvorgang 310/16 mit, dass aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Gesetzentwurf in einem beschleunigten Verfahren behandelt werde. Es bleibt im Unklaren, woher der Eilbedarf kommt.

Mit dem sogenannten beschleunigten Verfahren beabsichtigt die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die EEG-Novelle vor der Sommerpause abzuschließen. Im Bundestag ist daher vorgesehen, das Gesetz am 7. Juli 2016 in zweiter und dritter Lesung zu beschließen. Der Bundesrat wird die zweite und wohl möglich letzte Beratung der EEG-Novelle nur einen Tag nach dem Gesetzesbeschluss im Bundesrat am 8. Juli 2016 durchführen. Das Gesetzgebungsverfahren wäre dann beendet, sofern der Bundesrat dem Eilverfahren zustimmt und nicht den Vermittlungsausschuss anruft.

Für die rechtliche Würdigung stellt sich die Frage, ob der Bundesrat diesem Eilverfahren stattgeben muss und welche Möglichkeiten er hat, auf das EEG 2016 Einfluss zu nehmen.

Der von der Bundeskanzlerin und dem zuständigen Bundesminister eingeforderte Zeitplan zur Verabschiedung des EEG noch vor der Sommerpause kann nur dann eingehalten werden, wenn der Bundesrat auf sein verfassungsmäßiges Recht nach Artikel 77, Absatz 2, Satz 1 Grundgesetz verzichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem Beschluss des Bundestags über die Einberufung des Vermittlungsausschusses bestehend aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates zu entscheiden.

Grundsätzlich muss der Bundesrat bei allen Bundesgesetzen befasst werden, egal ob es sich um Zustimmungs- oder Einspruchsgesetze handelt (Art. 77, Abs. 1 GG). Auch bei dem hier mit dem EEG vorliegenden Einspruchsgesetz hat der Bundesrat das Recht, den Vermittlungsausschuss anzurufen (Art. 77 Abs. 2 S. 1 GG).

Am 7. Juli 2016 wird der Bundestag über die EEG-Novelle entscheiden. Die letzte Sitzung des Bundesrats vor der Sommerpause findet schon am 8. Juli 2016 innerhalb der Drei-Wochen-Frist statt. Der Bundesrat schrieb im Jahr 2014 zu einem vergleichbaren Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2014 auf seiner Internetseite: „Die endgültige Abstimmung im Bundesrat im „Zweiten Durchgang“ könnte am 11. Juli 2014 erfolgen. Voraussetzung wäre allerdings, dass die Länder auf ihre eigentlich dreiwöchige Beratungsfrist verzichten.“

Für den Verzicht auf ein verfassungsmäßiges Recht des Bundesrats bedarf es eines positiven Beschlusses des Verfassungsorgans Bundesrat. Beschlüsse muss der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen fassen (Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG). Die einfache Mehrheit reicht nicht aus, über 50 Prozent der Mitglieder des Bundesrats müssen für einen Beschluss stimmen, das sind 35 Stimmen. Der Bundesrat kann also den Verzicht auf die Drei-Wochen-Frist nur dann erklären, wenn 35 Mitglieder des Bundesrats für diesen Antrag stimmen.

Da der Bundesrat in der Verfassungspraxis die Entscheidung über den Verzicht auf das verfassungsmäßige Recht, drei Wochen über die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu entscheiden, im Ständigen Beirat vorbereitet, gilt das Gleiche für den Ständigen Beirat. In diesem ist jedes Bundesland mit dem jeweiligen Bevollmächtigten des Landes vertreten (Paragraf 9 Geschäftsordnung des Bundesrats). Die Landesregierungen, die dem Eilverfahren mit dem Verzicht auf die Drei-Wochen-Frist nicht zustimmen wollen, müssten sich im Ständigen Beirat enthalten oder gegen den Verzicht stimmen. Wenn sich im Ständigen Beirat keine absolute Mehrheit für den Beschluss über den Verzicht des Eilverfahrens abzeichnet, muss die Beschlussfassung im Plenum des Bundesrats erfolgen.

Ergebnis:

Wenn der Bundesrat auf der Sitzung am 8. Juli 2016 nicht mit absoluter Mehrheit beschließt, auf sein Recht zu verzichten, drei Wochen über den EEG-Gesetzesbeschluss zu beraten, könnte das Gesetzgebungsverfahren nicht vor der Sommerpause abgeschlossen werden. Der Bundesrat würde Zeit gewinnen und könnte in Ruhe darüber beraten, ob er nach der Sommerpause oder im Falle einer Sondersitzung nach der Drei-Wochen-Frist (ab 28. Juli 2016) den Vermittlungsausschuss einberuft, und ob er nach Beendigung des Vermittlungsverfahrens Einspruch gegen das EEG 2016 einlegt (Art. 77 Abs. 3 S. 1 GG). Der Einspruch muss dann mit der Mehrheit der Stimmen des Bundestags zurückgewiesen werden.

Konsequenzen:

Das Szenario – kein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vor der Sommerpause – fürchtet die Bundesregierung, weil sich eine öffentliche Debatte wegen der zahlreichen fehlerhaften Annahmen für das EEG 2016, zum Beispiel über vermeintliche Netzengpässe, entwickeln könnte. Wenn der Bundesrat der Bundesregierung die Option einer Vertagung des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens öffentlich klar macht, bestünde ein größerer Verhandlungsspielraum zur Durchsetzung wichtiger Forderungen, zum Beispiel zur Einhaltung des Koalitionsvertrags (keine Ausschreibungen vor 2018 oder wenigstens die von der EU zugelassene De-Minimis-Regelung für kleine Windparks: 18 Megawatt ausschreibungsfrei); siehe dazu die Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrats (BR-Drs. 310/1/16).

Für die Mehrheitsbildung im Bundesrat ist entscheidend, dass gegen oder bei Enthaltung der Länder, in denen Grüne und Linke mitregieren, keine absolute Mehrheit für einen Verzicht auf die Drei-Wochen-Frist zustande kommen kann. Die Länder, in denen Grüne und Linke mitregieren, haben es in den Landesregierungen also in der Hand, das Eilverfahren der Bundesregierung für einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens für die EEG-Novelle vor der Sommerpause zu stoppen.

Zur Person: Dr. Fabio Longo, Rechtsanwalt, Karpenstein Longo Nübel Rechtsanwälte in Wettenberg, hat im Verfassungsrecht promoviert, und ist ehrenamtlich Vizepräsident der gemeinnützigen Europäischen Vereinigung für Erneuerbare Energien EUROSOLAR e.V.

Die Erstveröffentlichung dieses Textes erfolgte unter blog.stromhaltig.de

 

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