Nach langem Ringen hat die noch amtierende Bundesregierung am 31. Januar 2025 einen der letzten Gesetzesentwürfe über die Ziellinie gebracht. Das sogenannte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (Solarspitzengesetz) wurde im Rahmen einer Expertenanhörung überwiegend befürwortet.
Das Gesetz soll der zunehmend angespannten Netzsituation entgegenwirken. Der Ausbau der erneuerbaren Energien (EE) hat in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass es an besonders sonnigen/windigen Tagen zu temporären Erzeugungsüberschüssen kommt. Das heißt, die EE produzieren in einzelnen Stunden am Tag mehr Strom, als gleichzeitig verbraucht werden kann. Dies belastet nicht nur die Netze, sondern führt immer häufiger zu negativen Stunden am SpotmarktBörsenhandel, bei dem das eingekaufte Produkt (z.B. Strom) kurzfristig geliefert wird. Gegenstück ist der Terminmarkt für Lieferungen in der Zukunft.Börsenhandel, bei dem das eingekaufte Produkt (z.B. Strom) kurzfristig geliefert wird. Gegenstück ist der Terminmarkt für Lieferungen in der Zukunft. sowie zu steigenden Redispatch-Maßnahmen. In der Folge haben sich in zahlreichen Netzgebieten in den vergangenen fünf bis zehn Jahren die Netzentgelte mehr als verdoppelt. Eine weitere Folge ist die Blockierung von Netzanschlusskapazitäten, da Netzanschlüsse bislang stets die maximale Erzeugungsleistung der EE-Anlage vorhalten, obwohl sie nur selten ausgeschöpft wird.
Kernpunkte des Solarspitzengesetzes:
1. Förderung von Flexibilitäten
Sowohl im EEG als auch im EnWG gibt es nunmehr Regelungen für sogenannte flexible Netzanschlussverträge, also Verträge mit einer (temporären) statischen oder dynamischen Begrenzung der Netzanschlusskapazität. Dies ermöglicht dem Anlagenbetreiber eine Überbauung am Netzanschlusspunkt und damit einen leichteren und schnelleren Netzanschluss. Eine Überbauung bietet sich insbesondere bei einer Kombination aus Wind oder Solar an, da die beiden Quellen oft zu unterschiedlichen Zeiten Strom produzieren, oder bei einer EE-Speicherkombination, da der Speicher den Strom in der Regel dann aufnimmt, wenn zu viel EE-Strom erzeugt wird und in Zeiten von EE-Flauten wieder abgibt.
Rund eineinhalb Monate, nachdem das Gesetz in Kraft trat, fehlt es am Markt jedoch noch an entsprechenden Vertragsstandards für flexible Netzanschlussverträge. Zudem hat es der Gesetzgeber verpasst, die Netzbetreiber zu verpflichten, die Möglichkeit eines flexiblen Netzanschlussvertrags zwingend bei der Prüfung der Netzanfrage zu berücksichtigen, weshalb dies proaktiv (als Alternative) geltend gemacht werden sollte.
Zum Anreiz von EE-Speicherkombinationen wurden außerdem neue Verfahren zu Abgrenzung von Grün- und Graustrom implementiert. So bleibt die EEG-Vergütung trotz Graustromspeicher erhalten. Die Regelungen stehen jedoch teils unter dem Vorbehalt einer Festlegung durch die Bundesnetzagentur, die voraussichtlich bis zum Ende des Jahres erfolgen soll.
2. Marktwirtschaftliche Anreize
Für Neuanlagen entfällt die EEG-Förderung, sofern negative Preise herrschen, und damit in der Regel auch die Ausfallvergütung bei Redispatch-Maßnahmen. Bislang war dies erst ab einer gewissen Dauer etwa von vier Stunden der Fall. Hierdurch sollen Anreize für einen Verbrauch hinterm Netz oder zur Zwischenspeicherung gesetzt werden. Für EE-Betreiber dürfte dies zu jährlichen Vergütungseinbußen führen, selbst wenn sich die Förderdauer der Anlage insgesamt verlängert. Zur Minimierung dieser Einbußen sollten zukünftig Flexibilisierungsoptionen wie beispielsweise Speicher oder Tracker-Systeme mitgedacht werden.
Für Bestandsanlagen gibt es darüber hinaus einen Anreiz in Höhen von 0,6 Cent pro Kilowattstunde bei freiwilliger Anwendung des Vergütungsentfalls bei negativen Stunden sowie leichtere Direktvermarktungsmöglichkeiten für Anlagen bis zu 100 Kilowatt (KW).
3. Größere Steuerbarkeit
Das MsbG sieht für Neuanlagen ab 7 KW den Einbau eines intelligenten Messsystems sowie Steuerungseinrichtungen vor; ab 25 KW ist dies nach dem EEG Pflicht. Das EEG reizt überdies einen solchen Einbau bereits ab 2 KW an, da der Netzbetreiber sonst zukünftig die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen kann. Dadurch wird die Installation kleiner Anlagen grundsätzlich teurer und aufwendiger.
4. Fazit
Das Solarspitzengesetz setzt sinnvolle Anreize zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen. Angesichts der weitgehenden Begrenzung auf Neuanlagen wird der Effekt jedoch erst mit zeitlichem Verzug sichtbar werden. Anlagenbetreiber sollten die veränderten (eher negativen) Konditionen bei der Errichtung berücksichtigen. Nichtsdestotrotz ist die Etablierung von flexiblen Netzanschlussverträgen ein wichtiger Schritt für die Energiewende. Abzuwarten bleibt, ob die im Rahmen des Solarspitzengesetzes nicht umgesetzten Themen wie etwa Energy-Sharing, Angleichung des Netzanschlussverfahrens für Batteriespeichersysteme oder die Außenbereichsprivilegierung von der künftigen Regierung wieder aufgegriffen werden.