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Gerichtsurteil

10-H-Regelung in Bayern bestätigt

Tim Altegör, 09.05.16
Das Zehnfache der Anlagenhöhe als Mindestabstand zu Wohngebäuden – diese restriktive Vorgabe gilt für bayerische Windparks seit 2014. Bis auf weiteres bleibt es auch dabei: Das Landesverfassungsgericht in München hat am Montag (9. Mai) eine Klage gegen die umstrittene Regel abgewiesen.

Die Klagegemeinschaft „Pro Windkraft“, vertreten durch den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Hans-Josef Fell und den Würzburger Stadtrat Patrick Friedl (beide Bündnis 90/Die Grünen) hatte eine Popularklage gegen die 10-H-Regel der CSU-Regierung eingereicht. Zudem klagten auch die Oppositionsfraktionen im Landtag, SPD, Grüne und freie Wähler. Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Mai jedoch beide Klagen grundsätzlich abgewiesen.

Im Kern ging es bei der Verhandlung um die Frage, ob mit dem deutlich ausgeweiteten Mindestabstand (von 800 auf je nach Anlage bis über 2000 Meter) der Ausbau der Windkraft im südlichen Bundesland komplett zum Erliegen kommt und damit die eigentlich geltende Privilegierung von Windparks faktisch abgeschafft wird. Die Kläger argumentierten, bei den üblichen Höhen heutiger Windkraftanlagen blieben letztlich nur etwa 0,01 Prozent der Landesfläche für Windkraftprojekte verfügbar. Zuletzt war der Ausbau in Bayern deutlich zurückgegangen.

Die Richter hingegen folgten CSU-Fraktion und Landesregierung: Die Privilegierung dürfe zwar „weder rechtlich noch faktisch ausgehebelt werden“. Die 10-H-Regelung bleibe jedoch im zulässigen Rahmen. „Zwar wird der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand erheblich eingeschränkt, nicht aber beseitigt“, schreibt das Gericht zu seinem Urteil. In der Begründung führt es weiter aus, ob eine Anlagenhöhe von 200 Metern den heutigen technischen Standard darstelle, sei nicht entscheidend. Selbst dann geht es jedoch von 1,7 Prozent der Landesfläche für mögliche Standorte aus. Dieser Wert verringere sich durch andere Faktoren „freilich erheblich“ – doch auch dies sei für die rechtliche Bewertung unerheblich.

Kritik an Urteilsbegründung

Die Kläger reagierten darauf mit Unverständnis. Das heiße, „vereinfacht ausgedrückt: Der Landesgesetzgeber darf die Windkraftnutzung zwar nicht aushöhlen, wenn er es aber tut, ist es nach dem Urteil der Richter rechtlich nicht zu beanstanden“, sagte der Anwalt von Pro Windkraft, Helmut Loibl. Fell und Friedl sprachen von einem „schwarzen Tag für den Klimaschutz in Bayern“. Das Land bleibe mit dem Urteil „von der Energiewende abgeschnitten“, erklärte der Vorsitzende des Bundesverbands WindEnergie in Bayern, Raimund Kamm.

Die Energieexpertin der SPD-Fraktion im Landtag kommentierte auf Facebook, bis zu einem möglichen Regierungswechsel sei „die Windkraft in Bayern tot“. Die Minister Joachim Hermann (Inneres) und Ilse Aigner (Energie) hingegen begrüßten das Urteil in einer gemeinsamen Erklärung. Sie verwiesen auf die Möglichkeit von Kommunen, geringere Abstände festzulegen. Hier gab das Gericht den Klägern in einem Punkt recht: Dass sie dabei die Nachbargemeinden einbeziehen müssen, sei nicht mit der Verfassung vereinbar.

 

Kommentare (1)

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  • 03.06.16 - 15:29, Gernot Kloss

    Jede Dummheit hat auch ihr Gutes. Diese Mindestabstände werden die Hersteller von WKA zwingen, über neue Formen nachzudenken. Es bieten sich besonders vertikal drehende WKA in Form von H-Rotoren an. Deren Höhen liegen rund 20 % unter denen herkömmlicher WKA. Das bedeutet, dass man bei Einsatz von H-Rotoren auf einer Fläche X über 55 % Anlagen mehr unterbringen kann, als bei herkömmlichen Horizontal-Läufern. Da die Effizienz beider WKA-Arten durch neue Flügel-Entwicklungen bei H-Rotoren inzwischen gleich ist, ein erheblicher Vorteil. Dabei sollten weitere Vorteile von Vertikal-Läufern nicht unberücksichtigt bleiben.

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